Bei einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 SGB IV) ist zu unterscheiden zwischen
Eine geringfügige Beschäftigung, umgangssprachlich als Minijob bezeichnet, liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der ab 1.10.2022 geltenden Fassung nur vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze wird künftig nicht mehr als Euro-Betrag im Gesetz genannt (wie zuletzt mit 450 EUR), sondern orientiert sich an der Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns, der ab 1.10.2022 von 10,45 auf 12 EUR je Zeitstunde angehoben worden ist. Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Nach dieser Formel ergibt sich ab 1.10.2022 eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR.
Mindestlohn 12 EUR x 130 = 1.560 EUR : 3 = 520 EUR.
Da der Mindestlohn ab 1.1.2024 auf 12,41 EUR angehoben worden ist, hat sich die Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt auf 538 EUR erhöht (12,41 x 130 =1.613,30 geteilt durch 3 = 537,77 ergibt aufgerundet 538).
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV in der ab 1.10.2022 geltenden Fassung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 450 EUR im Monat überschreitet.
Eine geringfügige Beschäftigung ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfrei.
6.6.1 Die geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
Die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterfällt uneingeschränkt dem Geltungsbereich des TVöD-K bzw. TVöD-B. Die entsprechende Person ist Teilzeitbeschäftigter gemäߧ 24 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des TzBfG (§2 Abs. 2 TzBfG).
Damit wird der Rechtsprechung des
BAG und EuGH sowie dem Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften in § 4 Abs. 1 TzBfG Rechnung getragen.
Konsequenzen für die Praxis:
1. Anspruch auf anteiliges Entgelt:
Alle geringfügig Beschäftigten eines TVöD-Arbeitgebers haben Anspruch auf TVöD-K/TVöD-B-Entgelt. Daraus folgt u. a.:
- Sie sind einzugruppieren.
- Sie haben Anspruch auf anteiliges Entgelt (§ 24 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B).
- Sie haben Anspruch auf Leistungsentgelt nach § 18 TVöD-K/TVöD-B.
- Sie haben Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung.
- Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 TVöD-K/TVöD-B, also auch während der ersten 4 Wochen des Arbeitsverhältnisses.
- Sie haben Anspruch auf Urlaub nach TVöD-K/TVöD-B.
Bei der Einstellung eines Beschäftigten auf geringfügig entlohnter Basis ist jeweils konkret die maximal zulässige Stundenzahl der Beschäftigung zu ermitteln.
A wird zum 1.3.2024 als Verwaltungsangestellte in einem städtischen Krankenhaus in Bayern in Entgeltgruppe 5 Stufe 1 TVöD-K als geringfügig Beschäftigte eingestellt. Ihr Monatsgehalt soll 538 EUR betragen. Sie verfügt über keine einschlägige Berufserfahrung.
Monatsentgelt nach Tabelle |
2.928,99 EUR |
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2.928,99 EUR |
: 167,40 Std. = |
17,50 EUR/Std. |
Jahressonderzahlung 2024 Durchschnittsbetrag nach § 20 TVöD-K (84,51 % von 2.928,99 EUR) |
2.475,29 EUR |
: 12 Monate = 206,27 EUR/ : 167,40 Std. = |
1,23 EUR/Std. |
Entgelt/Stunde insgesamt |
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18,73 EUR/Std. |
Das Stundenentgelt beträgt sonach 18,73 EUR.
538 EUR : 18,73 EUR ergibt eine maximale monatliche Stundenzahl von 28,72 Stunden bzw. eine durchschnittliche maximale wöchentliche Stundenzahl von 6,61 Stunden (28,72 : 4,348). Entweder das städtische Krankenhaus schließt den Vertrag konkret mit diesen Konditionen ab oder aber es vereinbart z. B. eine gerundete Wochenarbeitszeit von durchschnittlich 6,5 Stunden, was einem Monatsentgelt von 529,31 EUR entspräche (6,5 x 4,348 = 28,26 x 18,73).
2. Anspruch auf Zusatzversorgung: Geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV haben nach § 25 TVöD-K Anspruch auf die Zusatzversorgung. Sie unterliegen auch dem Geltungsbereich des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) sowie des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K).
3. Bei der Prüfung der Sozialversicherungspflicht gehen die zuständigen Sozialversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen verstärkt dazu über, bei der Prüfung der Versicherungspflicht von geringfügig entlohnten Beschäftigten strengere Maß...