Anders als im BAT ist die kurzfristige Beschäftigung aus dem Geltungsbereich des TVöD-K und TVöD-B herausgenommen. Diese Herausnahme verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften in § 4 Abs. 1 TzBfG, weil kurzfristig Beschäftigte nicht ohne Weiteres zugleich auch Teilzeitbeschäftigte sind. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 TzBfG. Mit einem kurzfristig Beschäftigten können daher – unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen wie z. B. BUrlG, EFZG – die Bedingungen des Arbeitsvertrags und hierbei das Entgelt frei vereinbart werden.

 
Praxis-Tipp

Bei Beschäftigung einer Aushilfe empfiehlt es sich stets zu prüfen, ob sie als kurzfristig Beschäftigte angestellt werden kann. Sind die Voraussetzungen gegeben, besteht die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag auf dieser Basis außerhalb des TVöD-K bzw. TVöD-B abzuschließen.

Der kurzfristig Beschäftigte hat keinen Anspruch auf die Zusatzversorgung. Dementsprechend sind sie ausdrücklich in Anlage 2 Nr. 8 ATV und in Anlage 2 Satz 1 Buchst. j ATV-K von der Pflichtversicherung ausgenommen.

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