1 Einleitung
Um festzustellen, ob der TVöD auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, muss geprüft werden, ob Arbeitgeber und Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- dem zeitlichen Geltungsbereich
- dem räumlichen Geltungsbereich
- dem betrieblichen Geltungsbereich
- und dem persönlichen Geltungsbereich
2 Zeitlicher Geltungsbereich
Der TVöD wurde am 13.9.2005 abgeschlossen und trat gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 TVöD am 1.10.2005 in Kraft. Abweichend hiervon traten nach § 39 Abs. 1 Satz 2 TVöD
- § 20 TVöD (Jahressonderzahlung) am 1. Januar 2007,
§ 26 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b und c TVöD (Abweichungen vom BUrlG) sowie § 27 TVöD (Zusatzurlaub) am 1. Januar 2006
in Kraft.
Gemäß § 39 Abs. 2 TVöD kann dieser Tarifvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres gekündigt werden. Im Fall der Kündigung wirken die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, sofern nicht während der Nachwirkung neue Arbeitsverhältnisse begründet werden.
Gesondert kündbar sind u. a. die Entgelttabellen. Deren Mindestlaufzeit und damit der jeweilige frühestmögliche Kündigungstermin werden im Rahmen der Tarifrunden vereinbart.
3 Räumlicher Geltungsbereich
Der TVöD umfasst die Bundesrepublik Deutschland. Allerdings wird im TVöD bei einer Reihe von Bestimmungen unterschieden zwischen den Tarifgebieten West und Ost. Wird auf das Tarifgebiet Ost Bezug genommen, gelten die Regelungen für die Beschäftigen, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet worden ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht. Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West (§ 38 Abs. 1 TVöD).
So wird z. B. auf das jeweilige Tarifgebiet Bezug genommen in § 6 Abs. 1 Buchst. b bei der Arbeitszeit, was sich ab 1.1.2025 für den TVöD-K erübrigt, da ab diesem Zeitpunkt die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet Ost ebenfalls 38,5 Stunden wöchentlich beträgt. Im Geltungsbereich des TVöD-B beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Tarifgebiet West weiterhin 39 Stunden und im Tarifgebiet Ost 40 Stunden wöchentlich. Nur für Beschäftigte im Tarifgebiet West gelten nach§ 30 Abs. 1 Satz 2 TVöD-K/TVöD-B die in § 30 Abs. 2 bis 5 TVöD-K/TVöD-B geregelten Besonderheiten für befristete Arbeitsverträge sowie nach § 34 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B die sog. Unkündbarkeit.
4 Betrieblicher Geltungsbereich des TVöD sowie des BT-K wie BT-B
Der TVöD erstreckt sich nach § 1 TVöD auf den Bund und alle Mitglieder eines Mitgliedverbands der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Er gilt nicht für die Länder. Für diese gilt der TV-L (mit Ausnahme von Hessen, insoweit gilt der TV-H).
Ist der Arbeitgeber Mitglied eines Mitgliedverbands der VKA ist weiter hinsichtlich der zur Anwendung kommenden Sparte zu unterscheiden. Soweit Betriebe in privater Rechtsform geführt werden, reicht es für den Geltungsbereich nicht aus, dass der öffentliche Arbeitgeber mindestens zur Hälfte oder darüber hinaus am Kapital beteiligt ist. Vielmehr muss der Betrieb (z. B. ein als GmbH geführtes kommunales Krankenhaus) auch Mitglied eines Kommunalen Arbeitgeberverbandes sein.
Der TVöD besteht aus einem Allgemeinen Teil mit 39 Paragrafen sowie 6 Besonderen Teilen. Ursprünglich waren es 5 Besondere Teile. Mit Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 1. August 2006 ist der bisherige Besondere Teil Krankenhäuser jedoch aufgeteilt worden in einen Besonderen Teil Krankenhäuser und einen Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Der TVöD – Allgemeiner Teil – und der jeweilige Besondere Teil Verwaltung (BT-V), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B), Krankenhäuser (BT-K), Sparkassen (BT-S), Flughäfen (BT-F) und Entsorgung (BT-E) bilden im Zusammenhang das Tarifrecht für den jeweiligen Dienstleistungsbereich. Die 6 speziellen Spartenregelungen knüpfen jeweils an diese gemeinsame Basis an. Der Allgemeine Teil enthält sonach Bestimmungen, die quasi vor die Klammer gezogen sind und in jedem der sechs Besonderen Teile gleichermaßen gelten. Auf diesem Allgemeinen Teil baut jeder Besondere Teil auf. Jede der sechs Sparten erhält sonach einen eigenen Spartentarifvertrag, der den jeweiligen Besonderheiten der Sparte Rechnung trägt. Dementsprechend beginnt jeder der sechs Besonderen Teile in § 40 mit der Regelung des Geltungsbereichs dieses Besonderen Teils. Dabei kommt dem Besonderen Teil Verwaltung (BT-V) eine Auffangfunktion zu. Er gilt für alle unter § 1 des TVöD fallenden Beschäftigten, es sei denn, sie unterfallen einem der anderen fünf spezielleren Besonderen Teile.
4.1 Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B)
Der Allgemeine Teil des TVöD wird in der Sparte Pflege- und Betreuungseinrichtungen ergänzt durch den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B). Der BT–B enthält weitere 15 Paragrafen bis § 57. Dieser BT–B gilt nur für die Beschäftigten der in § 40 BT-B aufgeführten Einrichtungen, Institute und Heime.
Die Überschrift des BT-B lautet wie folgt:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B)
§ 40 Abs. 1 lautet wie folgt:
Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in ein...