Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte des Bundes

HIER Übertragung des Anspruchs in das Folgejahr

BEZUG Mein Rundschreiben vom 31. Mai 2012 Übertragung des Anspruchs in das Folgejahr, Az.: D 5 - 220 210 - 2/26 -

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass für die Übertragung von Erholungsurlaub der Tarifbeschäftigten in das Folgejahr die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gemäß § 7 Erholungsurlaubsverordnung jeweils geltende Regelung Anwendung findet.

Die außertarifliche Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften ist jederzeit widerruflich.

Für den gesetzlichen Mindesturlaub ergibt sich in Fällen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit der erforderliche Mindestumfang des Übertragungszeitraums von fünfzehn Monaten zwischenzeitlich im Wege der unionsrechtskonformen Auslegung unmittelbar aus § 7 Abs. 3 BUrlG (aktuelle BAG-Entscheidung vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 -). Das Bezugsrundschreiben wird deshalb aufgehoben.

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