Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bin ich damit einverstanden, dass für die Übertragung von Erholungsurlaubsansprüchen der Tarifbeschäftigten in das Folgejahr die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gemäß § 7 Abs. 1 und 2 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) geltende Regelung Anwendung findet.
Danach verfällt der Erholungsurlaubsanspruch, wenn er nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Eine Übertragung in das Folgejahr kommt demnach nur in Betracht, sofern dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) vorliegen. Die Tarifnorm bestimmt nur die Fristen und greift für die zulässigen Gründe einer Übertragung auf § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG zurück (vgl. Wortlaut des § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD "In den Fällen der Urlaubsübertragung…"). Typischer Anwendungsfall für die in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe, die danach geeignet sind, eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr zu rechtfertigen, ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die der Inanspruchnahme des Urlaubs im laufenden Kalenderjahr entgegensteht. Ist hingegen der alleinige Wunsch der/des Tarifbeschäftigten dafür ursächlich, dass der Urlaub oder ein Teil davon nicht rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres in Anspruch genommen werden kann, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung insoweit i. d. R. nicht erfüllt.
Für den gesetzlichen Mindesturlaub ergibt sich in Fällen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit der erforderliche Mindestumfang des Übertragungszeitraums von fünfzehn Monaten im Wege der Seite 2 von 2 unionsrechtskonformen Auslegung unmittelbar aus § 7 Abs. 3 BUrlG, s. Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10. Aus diesem Grund wurde davon abgesehen, die beamtenrechtliche Regelung des § 7 Abs. 3 EUrlV für anwendbar zu erklären.
Die im Bezugsrundschreiben vom 27. März 2015 noch enthaltene Ausnahmeregelung für Erholungsurlaubsansprüche aus Kalenderjahren einer Beurlaubung nach § 28 TVöD fußt auf einer inzwischen veralteten Rechtsprechung des BAG. Das Rundschreiben vom 27. März 2015, Az.: D5- 31001/3#4 wird daher aufgehoben und durch dieses ersetzt. Nach neuer Rechtsprechung des BAG vom 19. März 2019 - 9 AZR 315/17 - steht Tarifbeschäftigten, die sich im (gesamten) Kalenderjahr im unbezahlten Sonderurlaub befinden, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu, auch nicht der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch. Ist die Arbeitspflicht nicht im gesamten Kalenderjahr suspendiert, weil sich der Sonderurlaub nur auf einen Teil des Kalenderjahres erstreckt, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten berechnet werden. Über das Urteil des BAG hat das BMI mit Rundschreiben vom 5. Oktober 2020, Az.: D5-31001/30#2 berichtet.
Die außertarifliche Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften ist jederzeit widerruflich.