Betreff: |
Erholungsurlaub für Tarifbeschäftigte des Bundes hier: Hinweise zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - |
Bezug: |
Auswirkungen eines unbezahlten Sonderurlaubs nach § 28 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf den Erholungsurlaubsanspruch |
Anlage |
BAG, Urteil v. 6.5.2014, 9 AZR 678/12 |
Das BAG hat mit Urteil vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - (Anlage 1) zum gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgestellt, dass
- der Anspruch auch während eines unbezahlten Sonderurlaubs im ruhenden Arbeitsverhältnis entsteht und
- zudem für diesen Zeitraum - auch aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen – nicht vermindert werden darf.
Mit der vorgenannten Entscheidung knüpft der Urlaubssenat des BAG an seine Rechtsprechung insbesondere aus seinem Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - an. Dies behandelte u. a. die urlaubsrechtlichen Auswirkungen des in § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD tarifvertraglich geregelten Ruhens eines Arbeitsverhältnisses beim Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente (siehe mein Rundschreiben vom 13. März 2013 - D 5 - 220 210-2/26#1 -, Teil D Ziffer 2 und Teil E Ziffer 1.1.2).
Entscheidung vom 6. Mai 2014
Der vom BAG aktuell entschiedene Rechtsstreit betraf eine Beschäftigte der Berliner Universitätsklinik Charité, deren langjähriges Arbeitsverhältnis aufgrund Eigenkündigung zum 30. September 2011 endete. Zuvor hatte der Arbeitgeber auf ihren Wunsch unbezahlten Sonderurlaub gewährt. Diese Ruhensvereinbarung lief vom 1. Januar 2011 bis zum 30. September 2011, dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Für diesen Zeitraum verlangte die Klägerin nach ihrem Ausscheiden die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs aus dem Jahr 2011, und zwar anteilig für die neun Monate des unbezahlten Sonderurlaubs in Höhe von 15 Arbeitstagen. Der Arbeitgeber versagte diesen Anspruch. Er vertrat die Auffassung, dass im ruhenden Arbeitsverhältnis keine Urlaubsansprüche entstehen oder er zumindest berechtigt sei, diese wegen des Sonderurlaubs nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-Charité kürzen zu können. Daraufhin machte die Klägerin ihre Forderungen arbeitsgerichtlich geltend.
In den Entscheidungsgründen führt der Urlaubssenat aus, dass die mit der Ruhensvereinbarung bewirkte Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nach §§ 1 und 3 Abs. 1 BUrlG nicht hindere. Nach dem Bundesurlaubsgesetz setze die Entstehung des Urlaubsanspruchs allein den Bestand des Arbeitsverhältnisses voraus. Der Urlaubsanspruch stehe nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht habe. Weder enthalte § 1 BUrlG, nach dem jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat, eine Ausnahmeregelung für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, noch nehme § 2 Satz 1 BUrlG Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis kraft Abrede der Arbeitsvertragsparteien oder aufgrund tariflicher Anordnung ruhe, vom Geltungsbereich des Bundesurlaubsgesetzes aus.
Zudem hält der Senat eine zeitanteilige Verminderung der gesetzlichen Urlaubsansprüche, die während des unbezahlten Sonderurlaubs entstanden sind, generell für unzulässig. Für Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, sehe § 5 BUrlG keine Quotelung des Urlaubsanspruchs vor. Auch eine Kürzung in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 BEEG und § 4 Abs. 1 ArbPlSchG lehnt der Senat ab, da die in diesen spezialgesetzlichen Normen vorgesehenen Kürzungsmöglichkeiten nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedanken und damit nicht auf alle Fälle des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses analog anwendbar seien. Ausdrücklich zurückgewiesen hat der Senat, dass dieses ruhende Arbeitsverhältnis einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitspflicht an "null Tagen" in der Woche gleichstehe, so dass bei der für Teilzeitbeschäftigungen üblichen Umrechnungsformel der Urlaubsanspruch "null Tage" betragen würde. Der gesetzliche Urlaubsanspruch vermindere sich selbst dann nicht, wenn eine tarifvertragliche Regelung dies für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich vorsehe. Derartige Bestimmungen - wie in § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-Charité - seien insoweit unwirksam. Zur inhaltsgleichen Regelung in § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD hatte der Senat bereits in seinem o. a. Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - darauf hingewiesen, dass die Quotelung aufgrund des in § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG geregelten Abweichungsverbots von den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien stünde.
Geltung für den Erholungsurlaub nach § 26 TVöD
Die vom BAG in seinem Urteil vom 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - aufgestellten Grundsätze sind auf den TVöD übertragbar, da § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD eine inhaltsgleiche Kürzungsregelung enthält wie im zum TV-Charité entschiedenen Fall. Aus der Entscheidung sind für die Umsetzung des Urlaubsrechts im Tarifbereich des Bundes daher folgen...