Beschäftigte im Geltungsbereich des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen haben nach den §§ 26, 27 TVöD-B Anspruch
- auf Erholungsurlaub sowie
- auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie für Nachtarbeit.
Die Bestimmungen sind grundsätzlich identisch mit denen im Besonderen Teil Krankenhäuser; siehe deshalb dazu das Stichwort Urlaub.
Der im Geltungsbereich des Besonderen Teil Krankenhäuser geregelte weitere Zusatzurlaub bei ständiger Wechselschichtarbeit nach § 27 Abs. 1.1 i. V. m. Abs. 4.1 TVöD-K gilt nicht für die Beschäftigten im Geltungsbereich des Besonderen Teils Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Für Beschäftigte an Heim- oder Internatsschulen enthält § 26 Abs. 1 Satz 6 TVöD-B eine § 26 TVöD-K ergänzende Regelung. Danach haben diese Beschäftigten den Erholungsurlaub in der Regel während der Schulferien zu nehmen.
Der Begriff der Heimschulen und der Internatsschulen ist regelmäßig in den Schulgesetzen der Bundesländer ausdrücklich erwähnt, vgl. § 15 Abs. 2 baden-württembergisches Schulgesetz, Art. 27ff. bayrisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, § 7 hessisches Schulverwaltungsgesetz, § 51 rheinland-pfälzisches Schulgesetz.
Die dort Beschäftigten haben ihren Erholungsurlaub in der Regel während der Schulferien zu nehmen, um den Schulbetrieb nicht zu beeinträchtigen.
Nach der zusätzlichen Bestimmung in § 26 Abs. 1 Satz 7 TVöD-B bleibt die Sonderregelung für Lehrkräfte unberührt.
Diese ist in § 52 TVöD-V enthalten. Danach ist der Urlaub in den Schulferien zu nehmen. Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies die Betriebsparteien.
Die Bestimmung zum
ist mit der im Besonderen Teil Krankenhäuser identisch (siehe dazu das Stichwort Sonderurlaub).
Gleiches gilt für die
Nach § 3.2a TVöD-B haben alle Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, pro Kalenderjahr bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche einen Anspruch auf 2 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 (Regenerationstage). Wird die wöchentliche Arbeitszeit an weniger als 5 Tagen in der Woche erbracht, vermindert sich der Anspruch auf die Regenerationstage entsprechend. Nach der Protokollerklärung zu § 3.2a TVöD-B handelt es sich dabei nicht um Urlaubstage; daher gelten für sie weder die gesetzlichen noch die tarifrechtlichen Regelungen zum Erholungsurlaub. Siehe dazu im Beitrag Sozial- und Erziehungsdienst unter 12.4 Regenerationstage.
Nach § 3.3a TVöD-B können die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die einen Anspruch auf eine sog. SuE-Zulage haben (siehe dazu unter 7.8), bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres in Textform geltend machen, statt der ihnen zustehenden Zulage im Folgejahr bis zu 2 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 in Anspruch zu nehmen (Umwandlungstage). Auch hier handelt es sich nach der Protokollerklärung zu § 3.3a TVöD-B nicht um Urlaubstage. Siehe dazu im Beitrag Sozial- und Erziehungsdienst unter 12.3 Umwandlungstage.