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Das Besoldungsgesetz Hessen tritt am 1. März 2014 in Kraft.
§ 19 Abs. 2 und 4, § 24, § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 4, die §§ 32 bis 39, § 46 Abs. 3, die §§ 50 und 55 Abs. 2 treten mit Wirkung vom 6. Juni 2013 in Kraft.
§ 25 Abs. 2 Satz 2 und § 40 Satz 1 mit Ausnahme der Vorbemerkung Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der Anlage III treten mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft.
§ 70 Abs. 4, Vorbemerkung Nr. 11 Abs. 4 der Anlage I sowie Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage III treten mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.
§§ 52 und 53 Abs. 1 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
§§ 1 - 20 ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
2. |
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, |
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
3. |
vermögenswirksame Leistungen, |
4. |
Auslandsverwendungszuschlag. |
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Regelung durch Gesetz
(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.
(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
§ 3 Anspruch auf Besoldung
(1) 1Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst eines der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren wirksam wird. 3Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt oder Grundgehalt keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist. 4Wird ein Amt aufgrund einer Regelung nach § 24 eingestuft, so entsteht der Anspruch mit der Maßnahme, die der Einweisungsverfügung entspricht.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 Abs. 2 und 3 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(5) 1Die Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(6) 1Für die Zahlung der Besoldung nach § 1 Abs. 2 und 3 hat die Empfängerin oder der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. EU Nr. L 94 S. 22), geändert durch Verordnung (EU) vom 26. Februar 2014 (ABl. EU Nr. L 84 S. 1), gilt. 2Die Übermittlungskosten, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers, trägt der Dienstherr, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. 3Bei einer Überweisung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten.
(7) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Abwahl von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit
(1) 1In den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter erhalten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand...