Die Höhe der Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt (§ 20 Abs. 2 TVöD).
Über die gestaffelten Bemessungssätze werden soziale Gesichtspunkte berücksichtigt. Der Bemessungssatz ist gemäß § 20 Abs. 2 TVöD-VKA in den unteren Entgeltgruppen 1 bis 8 am höchsten, sieht bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9a bis 12 einen mittleren Prozentsatz vor und ist in den oberen Entgeltgruppen 13 bis 15 am niedrigsten.
3.2.1.1 Bemessungssatz
Die Jahressonderzahlung beträgt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TVöD-VKA fallen, im Kalenderjahr 2024
in den Entgeltgruppen |
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1 bis 8 und 2Ü (seit dem Kalenderjahr 2022) |
84,51 % |
9a bis 12 (seit dem Kalenderjahr 2018) |
70,28 % |
13 bis 15 sowie 15Ü (seit dem Kalenderjahr 2018) |
51,78 % |
des im Bemessungszeitraum Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien.
Seit dem Jahr 2023 gelten die vorstehend genannten Vomhundertsätze einheitlich für die Beschäftigten des Tarifgebiets West und des Tarifgebiets Ost.
Erhöhung der Jahressonderzahlung in EG 1-8 ab dem Jahr 2022
Mit der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Kommunen eine Anhebung der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet West von bisher (bis einschließlich Kalenderjahr 2021) 79,51 % um 5 Prozentpunkte ab dem Kalenderjahr 2022 auf 84,51 % vereinbart.
Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1.9. (§ 20 Abs. 2 Satz 3). Wird der Mitarbeiter nach dem 1.9. eingestellt, ist die Entgeltgruppe bei Einstellung entscheidend.
Um die aktuellen Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung nach TVöD-VKA nachvollziehen zu können, ist es unerlässlich, kurz auf die historische Entwicklung einzugehen.
Die Jahressonderzahlung betrug bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, nach der tariflichen Grundregelung – die in der Protokollerklärung Nr. 2 TVöD in der Fassung bis zum 28.2.2018 jedoch Abweichungen erfahren hatte – zunächst grundsätzlich
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in den Kalenderjahren bis 2016 |
in den Kalenderjahren ab 2017 |
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 |
90 % |
86 % |
in den Entgeltgruppen 9a bis 12 |
80 % |
76 % |
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 |
60 % |
56 % |
des dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.
Für die Jahre 2016 bis 2017 galten jedoch folgende abweichenden Bemessungssätze:
Protokollerklärungen zu § 20 Abs. 2 in der bis 28.2.2018 gültigen Fassung:
- . . .
Wegen der am 29. April 2016 vereinbarten Festschreibung der Jahressonderzahlung beträgt abweichend von Absatz 2 Satz 1 der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung
im Kalenderjahr 2016
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 |
87,89 v. H. |
in den Entgeltgruppen 9a bis 12 |
78,13 v. H. |
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 |
58,59 v. H. sowie |
im Kalenderjahr 2017
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 |
82,05 v. H. |
in den Entgeltgruppen 9a bis 12 |
72,52 v. H. |
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 |
53,43 v. H. |
Hintergrund der Absenkung der Jahressonderzahlung seit 2016
Als Kompensationsregelung für die mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA zum 1.1.2017 verbundenen zusätzlichen Kosten haben die Tarifvertragsparteien am 29.4.2016 eine Absenkung der Jahressonderzahlung vereinbart.
- Zum einen wurde die Jahressonderzahlung auf dem Tarifniveau des Jahres 2015 festgeschrieben; unter Herausrechnung der für die Jahre 2016 und 2017 vereinbarten Tariferhöhungen ergab sich ein niedrigerer Prozentsatz, der in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20 Abs. 2 TVöD-VKA in der Fassung bis 28.2.2018 verzeichnet war.
- Zum anderen verminderte sich die Jahressonderzahlung ab 2017 darüber hinaus um 4 Prozentpunkte, was aus § 20 Abs. 2 TVöD-VKA in der Fassung bis 28.2.2018 ersichtlich war.
Im Jahr 2018 sollte nach der 2016 zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Protokollerklärung Nr. 2 Satz 2 zu § 20 Abs. 2 TVöD-VKA in der Fassung bis 28.2.2018 eine weitere Absenkung des Prozentsatzes für die Berechnung der Jahressonderzahlung wirksam werden. Bei einer allgemeinen Entgeltanpassung im Jahr 2018 sollte sich der Bemessungssatz nach der in der Protokollerklärung festgelegten Formel um die Entgelterhöhung vermindern.
Hinsichtlich der Berechnung der Jahressonderzahlung ab dem Jahr 2018 haben sich die Tarifvertragsparteien dann aber auf bestimmte Bemessungssätze verständigt, die komplexe Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20 Abs. 2 TVöD ersatzlos gestrichen und in einem neu gefassten § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung ab 2018 im Tarifvertrag wie oben dargestellt festgelegt.