Hinsichtlich der Pflegekräfte regeln die Bestimmungen in § 15 Abs. 2.1 TVöD-K für den Bereich der Krankenhäuser sowie § 12.2 Abs. 1 TVöD-B für den Bereich der Pflege- und Betreuungseinrichtungen die Zuordnung der P-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen der Anlage A TVöD.
Mit der Tarifeinigung vom 18.4.2018 wurde der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Pflegekräfte in § 20 Abs. 2.1 TVöD-K/TVöD-B eigenständig und abweichend vom Bemessungssatz nach § 20 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B geregelt.
Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Pflegekräfte im Tarifgebiet West beträgt:
Jahressonderzahlung Pflegekräfte in den Entgeltgruppen Tarifgebiet West |
seit dem Kalenderjahr 2022 |
P 5 bis P 8 (bis zum Kalenderjahr 2021: 79,74 %) |
84,74 % |
P 9 bis P 16 |
70,48 % |
des in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.
Bei den Pflegekräften gibt es keine den Entgeltgruppen 13 bis 15 vergleichbaren P-Entgeltgruppen und somit keine Jahressonderzahlung in Höhe von 51,78 %.
Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Pflegekräfte im Tarifgebiet Ost beträgt im Kalenderjahr 2022
- in den Entgeltgruppen P 5 bis P 8 96,45 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 81,73 % (ab dem Kalenderjahr 2023 100 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 84,74 %)
- in den Entgeltgruppen S 10 bis S 18 100 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 70,48 %.
Hintergrund der eigenständigen Regelung der Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung für Pflegekräfte ist die unterschiedliche Erhöhung der Tabellenentgelte einerseits für die Pflegekräfte, andererseits für die sonstigen Beschäftigten. Die Entgelttabelle für Beschäftigte in der Pflege (Anlage E zum TVöD-K/TVöD-B) wurden linear erhöht. Hinsichtlich der Entgelttabellen in der Anlage A und Anlage C (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) haben die Tarifvertragsparteien dagegen eine Umstrukturierung der Entgelttabellen vereinbart, die letztlich zu abweichenden prozentualen Erhöhungen führte. Aufgrund der Festschreibung der Jahressonderzahlung auf das frühere Tarifniveau galt es, die jeweils unterschiedliche Entgelterhöhung aus dem Bemessungssatz herauszurechnen.
Für die Jahre 2016 und früher gilt:
Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 stand die Jahressonderzahlung grundsätzlich bis zum Jahr 2015 i. H. v. 80 % im Jahr 2016 i. H. v. 78,13 % des im Bemessungszeitraum durchschnittlich gezahlten Entgelts zu. Besonderheiten bestand für Pflegekräfte in Krankenhäusern, die der Entgeltgruppe 9a zugeordnet waren.
Beschäftige der Entgeltgruppe Kr. 9a der Anlage E (Kr.-Anwendungstabelle) in Krankenhäusern waren dem höchstmöglichen Prozentsatz der Jahressonderzahlung zugeordnet und hatten Anspruch auf eine Jahressonderzahlung i. H. v. 90 % bis 2015 bzw. 87,89 % im Jahr 2016 (§ 20 Abs. 2.1 TVöD-K).
Mit der Tarifänderung 2011 hatten die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass Beschäftigten der Entgeltgruppe Kr. 9a die höhere Jahressonderzahlung zusteht. Mit der tariflichen Neuregelung sollen Einkommensminderungen aufgrund der Tabellengestaltung bei einer Höhergruppierung von der Entgeltgruppe Kr. 8a in die Entgeltgruppe Kr. 9a vermieden werden.
Eine Krankenschwester des kommunalen Krankenhauses – bisher eingruppiert in Entgeltgruppe 8a, Stufe 6 – hat die sozial-psychiatrische Zusatzausbildung erfolgreich abgeschlossen und wird ab 1.9.2012 mit entsprechenden Tätigkeiten betraut. Sie wird höhergruppiert in Entgeltgruppe 9a, Stufe 5. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9a, Stufe 5, ist identisch mit dem Betrag in Entgeltgruppe 8a, Stufe 6 (3.030,41 EUR, Stand: Kr.-Anwendungstabelle 1.3.2012 bis 31.12.2012). Der Beschäftigten steht der sog. Garantiebetrag bei Höhergruppierung zu.
Beschäftigte der Entgeltgruppe Kr. 8a erhalten eine Jahressonderzahlung i. H. v. 90 % des maßgeblichen Entgelts. Bis zur Tarifänderung 2011 sank die Jahressonderzahlung im Falle einer Höhergruppierung von Kr. 8a in Kr. 9a von 90 auf 80 %, sodass die im Laufe des Kalenderjahrs durch die Höhergruppierung erzielte Entgelterhöhung durch das Absinken der Jahressonderzahlung teilweise oder ganz "aufgezehrt" wurde oder mit Blick auf das Gesamtjahreseinkommen sogar zu einer Einkommensminderung führte. Nunmehr steht der Beschäftigten auch nach der Höhergruppierung die Jahressonderzahlung i. H. v. 90 % zu.
Ziel der Vorschrift war es zwar, Einkommensminderungen bei einer Höhergruppierung zu vermeiden. Die Jahressonderzahlung i. H. v. grundsätzlich 90 % des maßgeblichen Einkommens steht jedoch sämtlichen Beschäftigten der Entgeltgruppe Kr. 9a zu – auch neu eingestellten und unmittelbar der Entgeltgruppe 9a zugeordneten Beschäftigten. Die geschilderte Sonderregelung für die Kr.-Beschäftigten der Entgeltgruppe 9a in Krankenhäusern erfasst nicht nur die bereits im Arbeitsverhältnis stehenden und aus der Entgeltgruppe 8a in die Entgeltgruppe 9a höhergruppierten Beschäftigten.
Pflegekräfte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen waren von dieser Tarif...