Mit der Tarifeinigung vom 27.7.2009 haben die Tarifvertragsparteien für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im TVöD 16 neue Entgeltgruppen gebildet (Nr. 3 der Anlage D zum TVöD-V Abschnitt 12 sowie die Anlage C zum TVöD-V, näher Beitrag Sozial- und Erziehungsdienst). Die tariflichen Regelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst finden gemäß § 36 Abs. 2 TVöD-K bzw. § 15 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B auch Anwendung auf die Beschäftigten in entsprechender Funktion in Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen.

Die Tarifvertragsparteien haben in einer Zuordnungstabelle die Zuordnung der S-Entgeltgruppen zu den Entgeltgruppen der Anlage A des TVöD festgelegt.[1] Die Zuordnung ist mit der Tarifänderung im Bereich Sozial- und Erziehungsdienst mit Wirkung zum 1.7.2015[2] an die neue Bezeichnung der Entgeltgruppen angepasst worden.

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifgebiet West beträgt

 
Die S-Entgeltgruppen entsprechen der Entgeltgruppe seit dem Jahr 2018 Seit dem Jahr 2022
S 2 2 79,51 % 84,51 %
S 3 4 79,51 % 84,51 %
S 4 5 79,51 % 84,51 %
S 5 6 79,51 % 84,51 %
S 6 bis S 8b[3], S 9[4] 8 79,51 % 84,51 %
S 10 bis S 14 9 70,28 %  
S 15 bis S 16 10 70,28 %  
S 17 11 70,28 %  
S 18 12 70,28 %  

Bei den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gibt es keine den Entgeltgruppen 13 bis 15 vergleichbaren S-Entgeltgruppen.

Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifgebiet Ost beträgt im Kalenderjahr 2022

- in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b und S 9 96,45 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 81,51 % (ab dem Kalenderjahr 2023 100 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 84,51 %)

- in den Entgeltgruppen S 10 bis S 18 100 % des Prozentsatzes des Tarifgebiets West = 70,28 %.

(§ 20 Abs. 3 TVöD-V bzw. TVöD-B).

 
Hinweis

Erhöhung der Jahressonderzahlung in EG 1-8 ab 2022

Mit der Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 25.10.2020 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Kommunen eine Anhebung der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 im Tarifgebiet Ost für das Jahr 2022 auf 81,51 % und ab dem Jahr 2023 auf 84,51 % vereinbart. Somit kommt die vollständige Angleichung an die mit der Tarifeinigung 2020 für das Tarifgebiet West vereinbarten Erhöhung der Jahressonderzahlung in den unteren Entgeltgruppen um 5 Prozentpunkte (näher oben) im Tarifgebiet Ost zeitversetzt ein Jahr später.

[1] Vgl. § 15 Abs. 2.1 TVöD-B; § 15 Abs. 2 TVöD-V.
[2] Vgl. 20. Änderungstarifvertrag TVöD-V bzw. Nr. 9 zum TVöD-B vom 13.9.2015.
[3] Bis 30.6.2015: S6 bis S8.
[4] Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet abweichend von der dargestellten Zuordnung der in § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD-V bzw. TVöD-B für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung (§ 20 Abs. 3.1 TVöD-V bzw. § 20 Abs. 2.2 TVöD-B).

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