Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleiche Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin im Pflegeheim wie Stationsleitung im Krankenhaus. Anforderungen an Tätigkeit einer Wohnbereichsleiterin im Pflegeheim für gleiche Eingruppierung wie Stationsleitung im Krankenhaus
Leitsatz (amtlich)
1. Die von dem Bundesarbeitsgericht zur Eingruppierung einer Stationsleitung in einem Krankenhaus aufgestellten Grundsätze (29. Januar 2020 - 4 ABR 8/18 -) sind auch auf die Wohnbereichsleitung in einem Pflegeheim für ältere Menschen anzuwenden, wenn die Einrichtung nach dem Stationsmodell im Sinne der Vorbemerkungen von Teil B XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen 2. Leitende Beschäftigte in der Pflege der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA organisiert ist. Dabei ist ein dreistufiger Aufbau - Gruppen- bzw. Teamleitung, Stationsleitung, Bereichs- bzw. Abteilungsleitung - nicht zwingend erforderlich.
2. Eine Wohnbereichsleiterin in einer Pflegeeinrichtung für ältere Menschen ist dann als Stationsleiterin in die Entgeltgruppe P12 von Teil B XI 2. der Entgeltordnung (VKA) eingruppiert, wenn sie eine organisatorisch abgrenzbare Einheit leitet und die typischen Aufgaben einer Stationsleitung wahrnimmt, die über die Anleitung und Überwachung der nachgeordneten Pflegekräfte hinausgehen. Das ist der Fall, wenn der Wohnbereich seinen Zweck mit eigener Ausstattung, eigenen Sachmitteln und Räumen sowie eigenem Personal erfüllt, die Leitung die pflegerischen Aufgaben, die Pflegeübergaben und die Pflegedokumentation koordiniert, die Personalführung einschließlich der Dienstplangestaltung innehat und an der Personalentwicklung und der praktischen Ausbildung von Nachwuchskräften mitwirkt und für die Qualitätssicherung zuständig ist. Es ist unschädlich, dass die Letztverantwortlichkeit, etwa bei der Dienstplanerstellung, bei der Pflegedienstleitung liegt.
Normenkette
BetrVG § 99; TVöD-VKA § 12; TVöD-VKA Anl. 1 EntgO Teil B Abschn. XI Nr. 2 EG P 12; BetrVG § 99 Abs. 4; ArbGG § 87 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Karlsruhe (Entscheidung vom 12.11.2020; Aktenzeichen 8 BV 13/20) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2/Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 12. November 2020 - 8 BV 13/20 - teilweise abgeändert:
Der Antrag Ziff. 2 der Arbeitgeberin wird abgewiesen.
- Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin standortübergreifend gebildeten Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin K..
Die Beteiligte Ziff. 1 (i.F. Arbeitgeberin) betreibt u.a. Pflegeheime für ältere Menschen, so das E.-Heim, welches in sechs Wohnbereiche gegliedert ist, von denen jeweils drei ehemals 20 und zwischenzeitlich 16 und jeweils drei 26 Bewohner haben. Den Wohnbereichen steht jeweils eine Wohnbereichsleitung vor, wegen deren Arbeitsaufgaben im Einzelnen auf die Stellenbeschreibung Wohnbereichsleitung Bezug genommen wird (Bl. 33 ff. der Akte des ArbG). Jedem Wohnbereich sind Pflegekräfte zugeordnet, deren Zahl - gerechnet in Vollzeitkräften - sich nach dem Pflegegrad der einzelnen Bewohner richtet. Bei 26 Bewohnern mit unterschiedlichen Pflegegraden waren das zum 1. Juli 2019 in dem hier interessierenden Wohnbereich 5 deren 9,58 Vollzeitkräfte unter Einschluss der mit einem Teilzeitdeputat von 0,8 tätigen Wohnbereichsleitung (Bl. 81 der Akte des Arbeitsgerichts). Die Pflegekräfte sind in drei Schichten tätig: Von 6:30 Uhr bis 14:00 Uhr, von 13:30 Uhr bis 21:00 Uhr sowie von 20:45 bis 06:45 Uhr. Sie werden bei Abwesenheit der Wohnbereichsleitung von einer examinierten Fachkraft geleitet. Ihre Einsätze erfolgen auf der Grundlage monatlicher Dienstpläne für den jeweiligen Wohnbereich. Diese werden von der Wohnbereichsleitung unter Berücksichtigung der Wünsche der jeweiligen Mitarbeiter und unter Berücksichtigung etwaiger Abwesenheiten zum Beispiel aufgrund von Urlaub erstellt und der übergeordneten Pflegedienstleitung vorgelegt. Jene prüft die Dienstpläne, nimmt ggf. erforderliche Änderungen vor, wie beispielsweise eine wohnbereichsübergreifende Aushilfe oder Abordnung im Falle einer Unterbesetzung.
Bei der Arbeitgeberin findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA) Anwendung. Die Vergütung des Pflegepersonals richtet sich seit dem 1. Januar 2017 nach Teil B der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen.
Die Arbeitgeberin beabsichtigte, zum 1. Februar 2019 der seit vielen Jahren als Stellvertreterin tätigen Arbeitnehmerin K. die Wohnbereichsleitung des Wohnbereichs 5 zu übertragen. Deswegen wandte sie sich mit Schreiben vom 7. Januar 2019 mit der Bitte um Zustimmung an den Beteiligten Ziff. 2 (i.F.: Betriebsrat). In dem Schreiben ist u.a. angegeben: Eingruppierung: P 10 Stufe 6 (Bl. 31 der Akten des ArbG).
Unter dem 9. Januar 2019 erk...