Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternzeit. Befristetes Teilzeitbegehren. Personalüberhang
Leitsatz (redaktionell)
1. Führt das Teilzeitbegehren einer Arbeitnehmer in Elternzeit dazu, dass für die Dauer der Elternzeit im fraglichen Tätigkeitsgebiet zwingend entweder Personalüberhang oder Personalunterdeckung entsteht, so ist der Arbeitgeber zur Verweigerung der Zustimmung zur Teilzeitarbeit sowohl nach § 15 Abs. 7 BErzGG als auch nach § 15b Abs. 1 BAT berechtigt.
2. Auf das befristete Verlangen von Teilzeit während der Elternzeit findet § 8 TzBfG keine Anwendung.
Normenkette
BErzGG § 15 Abs. 4-5; BAT § 15b; TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Stuttgart (Urteil vom 24.09.2003; Aktenzeichen 22 Ca 4009/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. September 2003 – 22 Ca 4009/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Der Gegenstandswert wird nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG für den ersten Rechtszug auf 17.000,00 und für den zweiten Rechtszug auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin, die nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit unter zunächst völliger Freistellung von der Arbeit beantragt hatte, vom Beklagten verlangen kann, dass er der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung durch die Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 4 bis 7 BErzGG zustimmt.
Die am 07. Januar 1960 geborene Klägerin ist seit 15. Oktober 1981 beim beklagten Landkreis in einem Kreiskrankenhaus als Diätassistentin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Tarifbindung beider Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag Anwendung. Im fraglichen Kreiskrankenhaus werden regelmäßig zwei Diätassistenten in Vollzeit beschäftigt. Ein entsprechender Stellenplan liegt vor.
Mit Schreiben vom 27. März 2002 (Fotokopie Blatt 37 der Akte des Arbeitsgerichts) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie daran denke, zwei Jahre Elternzeit zu beanspruchen. Weiter schrieb die Klägerin:
„Ich beabsichtige von diesen 2 Jahren die ersten 6 Monate nicht zu arbeiten und 18 Monate einer Teilzeitbeschäftigung im Kreiskrankenhaus W. nachzugehen. Voraussichtlich werde ich für die Zeit von 18 Monaten beantragen, meine Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 5 BErzGG i.V.m. § 15 b BAT auf 16 Stunden wöchentlich zu reduzieren und diese 16 Stunden auf 2 Tage zu verteilen. Sicherlich werden Sie verstehen, dass ich meinen Antrag auf Elternzeit fristgemäß erst 6 Wochen vor dessen Beginn stelle, da ich die voraussichtliche Geburt meines Kindes am 11.7.2002 abwarten möchte und noch nicht abschätzen kann, wie ich zeitlich die Aufgaben als Mutter bewältigen werde.”
Der beklagte Landkreis antwortete der Klägerin mit Schreiben vom 28.03.2003 mit (Blatt 38 der Akte des Arbeitsgerichts), dass er den Teilzeitbeschäftigungswunsch zur Kenntnis nehme und man bei der Wiederbesetzung der Stelle „versuchen werde, jemanden zu finden, der bereit ist, die Arbeitszeit zu reduzieren.”
Nach der Geburt ihres Kindes am 29. Juni 2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juli 2002 (Fotokopie Bl. 4 der Akte des Arbeitsgerichts) mit, sie beabsichtige, im Anschluss an die achtwöchige Mutterschutzfrist Elternzeit für drei Jahre in Anspruch zu nehmen. Im letzten Absatz dieses Schreiben führte sie aus:
„Sobald ich einer Teilbeschäftigung während meiner Elternzeit am Kreiskrankenhaus Waiblingen nachgehen kann, werde ich dies 8 Wochen vorher beantragen.”
Die Beklagte suchte infolge des Personalbedarfs einen Diätassistenten. Zum 01. Juni 2002 wurde ein Arbeitnehmer als vollzeitbeschäftigter Elternzeitvertreter mit 38,5 Wochenstunden, befristet für die Elternzeit der Klägerin, eingestellt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2003 (Fotokopie Blatt 5 der Akte des Arbeitsgerichts) erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Ankündigung vom 10. Juli 2002, es sei eine Teilzeitbeschäftigung an zwei Arbeitstagen mit insgesamt 15,4 Wochenstunden, beginnend ab dem 01. April 2003, angedacht. Hierauf antwortete der beklagte Landkreis mit Schreiben vom 29.01.2003 (Fotokopie Blatt 6 der Akte des Arbeitsgerichts) und stellte in Aussicht die Klägerin in Teilzeit zu beschäftigen, falls eine freie Stelle vorhanden sei und falls die beschäftigten Diätassistenten ihrerseits mit einer Arbeitszeitreduzierung einverstanden seien. Die mit dem betroffenen Personenkreis wegen der Reduzierung geführten Gespräche blieben ohne Erfolg, wie der beklagte Landkreis mit Schreiben vom 07.02.2003 mitteilte (Fotokopie Blatt 7 der Akte des Arbeitsgerichts). Auch einen erneuten Antrag der Klägerin vom 27. Februar 2003 beschied der beklagte Landkreis ablehnend (Schreiben vom 28.02.2003 – Fotokopie Blatt 8 der Akte des Arbeitsgerichts), weil er für die Dauer ihrer beantragten Elternzeit einen Diätassistenten als Ersatz, befristet bis zum Ende ihrer Elternzeit, eingestellt habe. Gespräche mit den beid...