Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. Lektoren als wissenschaftliches Personal im Sinne des WissZeitVG. Befristeter Arbeitsvertrag. Befristungsrecht
Leitsatz (redaktionell)
Eine Lehrkraft für besondere Aufgaben gehört zum wissenschaftlichen Personal nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 HochschulG Baden-Württemberg i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG.
Normenkette
WissZeitVG § 1 Abs. 1 S. 1; HochschulG Baden-Württemberg § 44 Abs. 1 Nr. 3; TzBfG § 17
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 09.12.2008, Az. 3 Ca 379/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin war seit dem 01.10.2001 bei dem beklagten Land an der A.-Universität beschäftigt. Am 02.02.2006 wurde sie zum Dr. phil. promoviert. Grundlage des Arbeitsverhältnisses waren 5 befristete Arbeitsverträge. Der letzte Arbeitsvertrag stammt vom 25.09.2007 für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.09.2008. Er enthält u. a. folgende Regelungen:
„§ 1 Einstellung, Probezeit
Frau Dr. H. wird vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 bei der Universität F. als Beschäftigte auf Zeit (Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch) eingestellt.
Der Arbeitsvertrag ist befristet geschlossen, weil die Beschäftigung in der Qualifizierungsphase der eigenen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dient (Wissenschaftszeitvertragsgesetz).
§ 2 Beschäftigungsumfang
Die Beschäftigung erfolgt in Teilzeit mit 50% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden Vollbeschäftigten.
§ 4 Eingruppierung
Derzeit werden folgende Tätigkeiten übertragen:
7 LVS, davon 2 mit Faktor 0,5: Unterricht in moderner japanischer Sprache in Wort und Schrift |
45 % |
Wissenschaftliche Dienstleistungen nach Weisung, insbesondere Mitarbeit an wissenschaftlichen Projekten |
30% |
Auswertung japanischer Strategemliteratur im Rahmen des geplanten Graduiertenkollegs „Regel und List” |
25%” |
Mit der am 04.08.2008 erhobenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land könne sich nicht auf das WissZeitVG berufen, da sie nicht zum wissenschaftlichen Personal i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 LHG gehöre. Dem baden-württembergischen Landesgesetzgeber fehle die Kompetenz, den Personenkreis des „wissenschaftlichen Personals” selbständig festzulegen bzw. über den Anwendungsbereich zu erweitern, den das WissZeitVG vorgebe. Es sei willkürlich, wenn die Lektoren nach § 44 Abs. 1 LHG dem wissenschaftlichen Personal zugeordnet würden. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit der Klägerin sei es sicher mit mehr als 70% gewesen, qualifizierten, praxisbezogenen Unterricht in der gesprochenen und geschriebenen modernen japanischen Sprache zu halten. Sie habe keine eigenen Forschungsergebnisse weitergegeben. Wissenschaftlicher Tätigkeit habe sie außerhalb ihrer Arbeitszeit nachgehen können. Die Wahrnehmung reiner Daueraufgaben dürfe nicht Grundlage einer Befristung nach dem WissZeitVG sein. Ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 TzBfG liege nicht vor. Sie habe ihre Tätigkeit zudem nicht hauptberuflich im Sinne des LHG ausgeübt. Das beklagte Land habe außerdem gegen das Zitiergebot verstoßen (§ 2 Abs. 4 WissZeitVG). Soweit die gesetzlichen Regelungen des WissZeitVG i.V.m. dem LHG die Befristung von Lehrkräften für besondere Aufgaben bzw. Fremdsprachenlektoren rechtfertigten, seien sie mit Art. 1, 2, 3 und 12 GG sowie Art. 2 LV Baden-Württemberg nicht vereinbar.
Die Klägerin hat zuletzt folgende Anträge gestellt:
Es wird festgestellt, dass das die Parteien verbindende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 25.09.2007 vereinbarten Befristung vom 30.09.2008 geendet hat.
Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit Antrag zu 1:
Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin über den 30.09.2008 hinaus zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 25.09.2007 als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Japanisch weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Auffassung des beklagte Lands das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum 30.09.2008 geendet. Das Zitiergebot sei eingehalten. Die Teilzeittätigkeit der Klägerin stünde der Anwendbarkeit des WissZeitVG nicht entgegen. Ein sachlicher Grund sei nicht erforderlich, da die Befristung auf der Grundlage des WissZeitVG erfolgt sei. Lediglich die Zeitdauer müsse angegeben werden. Unerheblich sei, ob es sich bei der wahrzunehmenden Tätigkeit um eine Daueraufgabe handle. Die Klägerin zähle auch dann zum wissenschaftlichen Personal nach dem WissZeitVG, wenn sie überwiegend Lehrtätigkeit wahrgenommen hätte. Welche Personen hierzu gehörten, würden nunmehr allein die Länder regeln. Sowohl nach der zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses geltenden Fassung des LHG...