Verfahrensgang
ArbG Bremen (Beschluss vom 20.03.1998; Aktenzeichen 6 BV Ga 24/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. (Wahlvorstand) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Bremen vom 20.03.1998 – 5 BV Ga 17-21/98, 5 BV Ga 22/98, 4a BV Ga 23/98, 6 BV Ga 15/98, 6 BV Ga 24/98 – wird als unbegründet zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die am 9. und 10.03.1998 eingereichten Vorschlagslisten zuzulassen sind und die weitere Betriebsratswahl nur unter Berücksichtigung dieser Vorschlagslisten durchzuführen ist.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1. a) bis e) und der Beteiligte zu 2) (Wahlvorstand) streiten über die Zulassung der von den Beteiligten zu 1. a) bis e) vertretenen Listen zur Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 3) bis 5) am 08.04.1998. Der Beteiligte zu 6) ist der Betriebsrat der Beteiligten zu 3). Die Beteiligten zu 7) und 8) sind Listenvertreter anderer Wahlvorschlagslisten.
Die Wahlvorschläge für alle von den Beteiligten zu 1. a) bis e) vertretenen Listen wurden mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften kurz vor Ablauf der Frist aus § 3 Abs. 2 Ziffer 7 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz, nämlich am 09. und 10.03.1998 eingereicht. Alle Wahlvorschläge bestanden aus mehreren DIN A 4-Blättern. Blatt 1 enthielt die Listenbezeichnung und die Angabe der Bewerber unter Nennung der erforderlichen Daten. Die Folgeblätter enthielten in fortlaufend numerierter Reihenfolge die Namen und Unterschriften der Unterstützer sowie deren Geburtsdaten. In einer weiteren Rubrik wurden Angaben zur Art der Beschäftigung bzw. zur Beschäftigungsabteilung und zur Arbeitnehmergruppe gemacht, dies jedoch nicht für alle Unterstützer. Zum Teil fehlte die Angabe der Arbeitnehmergruppe, zum Teil war die Art der Beschäftigung nur durch abgekürzte Angabe der Abteilung genannt. Die einzelnen Blätter der eingereichten Wahlvorschläge waren wie folgt miteinander verbunden: Die einzelnen Blätter waren im Abstand von etwa fünf Millimetern aufgefächert. Sie waren links oben umgeknickt und mit zwei Heftklammern aneinandergeheftet. Auf der Rückseite war der Knick überstempelt, die Stempelung erfaßte Teile aller Blätter des jeweiligen Wahlvorschlags. Lediglich bei der Vorschlagsliste „Standfest und Zuverlässig” waren fünf weitere Blätter mit weiteren Stützunterschriften angefügt, die nur mit einer Büroklammer mit dem übrigen Wahlvorschlag verbunden waren.
Mit Schreiben vom 10.03.1998 teilte der Wahlvorstand den Listeführern mit, daß die Wahlvorschläge ungültig seien, weil jeweils nicht die formelle Voraussetzung erfüllt sei, daß der Wahlvorschlag den Wahlberechtigten als einheitliche zusammenhängende Urkunde aus Kandidatenteil und Unterschriftenteil vorgelegen habe. Zur Begründung bezog sich der Wahlvorstand auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf und Frankfurt. Mit Schreiben vom 12.03.1998 verlangten die Beteiligten zu 1. a) bis e), eine Nachfrist zur Behebung der Mängel zu setzen. Dies lehnte der Beteiligte zu 2) -Wahlvorstand- ab. Am 13.03.1998 reichten die Beteiligten zu 1. a) bis e) beim Beteiligten zu 2) neue Wahlvorschläge ein, die den Anforderungen des Beteiligten zu 2) entsprechen, jedoch nach dessen Auffassung wegen Fristüberschreitung ungültig sind.
Mit ihren am 13. und 16. März 1998 eingegangenen Anträgen begehren die Beteiligten zu 1. a) bis e) Zulassung ihrer Listen zur Wahl und Unterlassung entgegenstehender Handlungen durch den Wahlvorstand. Diese Beschlußverfahren sind durch Beschlüsse des Arbeitsgerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Die Beteiligten zu 1. a) bis e) haben die Auffassung vertreten, daß die Wahlvorschläge wirksam eingereicht worden seien.
Sie haben beantragt, dem Wahlvorstand im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,
- die jeweilige Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl zuzulassen und die weitere Betriebsratswahl nur unter Berücksichtigung dieser Listen durchzuführen,
- es zu unterlassen, die Betriebsratswahl 1998 ohne Berücksichtigung ihrer Vorschlagslisten weiter durchzuführen, insbesondere Briefwahlunterlagen ohne Berücksichtigung dieser Listen zu versenden,
- hilfsweise zum Antrag zu 2. für den Fall, daß bereits Briefwahlunterlagen ohne Berücksichtigung der Vorschlagslisten versandt wurden, die Betriebsratswahl 1998 abzubrechen und neuerlich einzuleiten,
- hilfsweise zum Antrag zu 3. dem Wahlvorstand die weitere Durchführung der Betriebsratswahl 1998 zu untersagen, ihm aufzugeben, die Briefwahlunterlagen unter Hinweis auf den Eingang weiterer Vorschlagslisten zurückzufordern und nach erfolgter Rückgabe aller Briefwahlunterlagen die Briefwahl unter Berücksichtigung der von ihnen vertretenen Vorschlagslisten erneut durchzuführen,
- gegen die einzelnen Mitglieder des Wahlvorstands ein Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft bzw. Ordnungshaft festzusetzen für den Fall der Zuwiderhandlung.
Der Beteiligte zu 2) (Wahlvorstand), der Beteiligte zu 3) (Betriebsrat) und die zur Wahl...