Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplan. Gleichbehandlung
Leitsatz (amtlich)
Es liegt kein Verstoß gegen den grundsätzlich geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn im Sozialplan für den Fall einer vorzeitigen Eigenkündigung nach vorheriger Arbeitgeberkündigung für den Abfindungsanspruch die zusätzliche Einschränkung aufgestellt wird, dass der betriebliche Beschäftigungsbedarf entfallen sein muss.
Normenkette
BetrVG §§ 77, 75; GG Art. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 12.06.2008; Aktenzeichen 8 Ca 7372/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2008 – 8 Ca 7372/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Abfindungsanspruch aus Sozialplan.
Der 1955 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.07.1980 bei der Beklagten zuletzt als Senior-Accountant im Bereich Investment Accountant – in H beschäftigt. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 5.892,97 EUR brutto zuzüglich eines von bestimmter Zielerreichung abhängigen Jahresbonus.
Zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Klägers gehörte insbesondere das Aufsetzen der notwendigen EDV-Prozesse für die Erstellung von Monats-, Quartals- und Jahresabschlüssen für die Kunden der Beklagten (sogenannte Abschlussroutinen). Ferner begleitete er federführend die entsprechenden Migrationsprojekte, d. h, den Transfer der Datenbestände in die Systeme der Beklagten. Sobald eine neue Versicherungseinheit zu betreuen war, oblag es dem Kläger, alle notwendigen Prozesse aufzusetzen und etwaige Kundenanfragen zu den Prozessen und den von der Beklagten erstellten Abschlüssen zu beantworten. Sodann gab der Kläger den Vorgang an die Sachbearbeiterebene weiter. Die Tätigkeit des Klägers umfasste auch die Beantwortung aller Nachfragen der Sachbearbeiter bei Übernahme der Abrechnungstätigkeiten. Daneben war der Kläger auch für verschiedene Systemsteuerungsprozesse zuständig und erstellte Monats-, Quartals- und Jahresabschlüsse für eine Erstversicherungseinheit.
Die Beklagte ist ein Unternehmen des T-Konzerns. Die T-AG erwarb im Frühjahr 2006 die Anteile an der G B GmbH, der Konzernobergesellschaft des ehemaligen G-Konzerns. Im Konzernbereich Asset-Management schloss die T-AG mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat Ende 2006 einen Interessenausgleich zur Neuordnung dieses Bereichs, der im Hinblick auf eine Verlagerung unter anderem des Betriebs der Beklagten von H nach K vorsah, dass den Arbeitnehmern in H zunächst Angebote zur Weiterbeschäftigung in K unterbreitet werden sollten und erst danach notwendig werdende Änderungskündigungen ausgesprochen würden. Ein Angebot zur Weiterbeschäftigung mit unveränderten Aufgaben im neuen Betrieb in K nahm der Kläger nicht an.
Mit Rücksicht darauf erklärte die Beklagte dem Kläger gegenüber die Änderungskündigung vom 21.02.2007, mit der sie das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2007 kündigte und gleichzeitig anbot, das Anstellungsverhältnis ab dem 01.10.2007 zu im Äbrigen unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen in K mit dem Kläger fortzusetzen.
Hiergegen richtete sich die vom Kläger beim Arbeitsgericht Hannover unter dem Aktenzeichen 12 Ca 203/07 anhängig gemachte Kündigungsschutzklage. Im Laufe des Kündigungsrechtsstreits erklärte der Kläger seinerseits die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 21.03.2007 zum 31.03.2007. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Hannover vom 29.03.2007 schlossen die Parteien zunächst einen von der Beklagten später fristgemäß widerrufenen Vergleich, der folgende Regelung enthielt:
- Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 31.03.2007 enden wird.
- Die Parteien sind sich einig, dass der gesamte der dem Kläger zustehende Urlaub in natura gewährt wurde.
- Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
- Der Beklagten bleibt vorbehalten, den vorstehenden Vergleich durch schriftsätzliche Anzeige gegenüber dem Arbeitsgericht Hannover, dort eingehend bis zum 30.03.2007 zu widerrufen.
Unter dem 02.04.2007 stellte das Arbeitsgericht Hannover einen Vergleich der Parteien mit folgendem Inhalt rechtskräftig fest:
- Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitnehmers mit Ablauf des 31.03.2007 enden wird.
- Die Parteien sind sich einig, dass der gesamte dem Kläger zustehende Urlaub in natura gewährt wurde.
- Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
Im Rahmen des Sozialplans vom 12.06.2007 vereinbarte die T-AG mit dem bei ihr bestehenden Konzernbetriebsrat, dass Arbeitnehmer, die aufgrund der Änderung der Betriebsorganisation betriebsbedingt gekündigt werden, einen Anspruch auf eine Abfindung haben (§ 11 des Sozialplans vom 12.06.2007).
Nach § 3 Abs. 2 e des Sozialplans gelten die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsv...