Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Einsicht in beim Personalausschuss vorhandene Unterlagen;. § 34 Abs. 3 BetrVG

 

Leitsatz (amtlich)

Ein einzelnes Betriebsratsmitglied hat das Recht, jederzeit auch bei Geltendmachung eines berechtigten Interesses Einsicht in die beim Personalausschuss vorhandenen Unterlagen zu nehmen. Es besteht jedoch kein Anspruch zu verlangen, dass die Akten vollständig beim Personalausschuss geführt werden. Vielmehr ist dieser berechtigt, die bei ihm eingehenden Unterlagen an den Arbeitgeber zurückzugeben oder zu Akten eines anderen Betriebsratsgremiums weiterzuleiten. Insoweit besteht allerdings ein Auskunftsanspruch bezüglich des Verbleibs dieser Unterlagen.

 

Normenkette

BetrVG § 34 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Entscheidung vom 19.04.2000; Aktenzeichen 11 BV 14/99)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.04.2000, Az. 11 Bv 14/99, teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen.

2. Dem Antragsgegner und Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Antragsteller jederzeit auch ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses ein Einsichtsrecht in die beim Antragsgegner und Beteiligten zu 2) vorhandenen Unterlagen des Personalausschusses zu gewähren.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Mitglied des Betriebsrats, des Beteiligten zu 3).

Auf Grund der Größe des Betriebsrats ist ein Betriebsausschuss gebildet. Darüber hinaus hat der Beteiligte zu 3) einen Personalausschuss für Lohnempfänger/innen gebildet, deren Vorsitzender das Betriebsratsmitglied M. ist. Der Antragsteller gehört diesem Personalausschuss nicht an. Er begehrt im vorliegenden Verfahren gegenüber dem Beteiligten zu 2) einerseits, über jede Verhandlung des Personalausschusses eine Niederschrift über die gesamte Verhandlung anzufertigen, diese Niederschrift, die Anwesenheitsliste wie auch sämtliche Unterlagen, die bei der Tätigkeit des Personalausschusses anfallen, aktenmäßig zu erfassen sowie andererseits dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller jederzeit ein Einsichtsrecht in die Unterlagen des Personalausschusses zu gewähren. Hilfsweise werden diese Anträge gegenüber dem Beteiligten zu 3) geltend gemacht.

Der Beteiligte zu 3) hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, aus der sich ergibt, dass gemäß § 27 BetrVG verschiedene Ausschüsse gebildet werden, darunter auch der Personalausschuss für Lohnempfänger/innen. Darüber hinaus ist ein Geschäftsverteilungsplan für die laufende Periode erstellt. Bezüglich des Personalausschusses, der aus sieben Mitgliedern besteht, sind diesem allgemeine Aufgaben zugewiesen, darüber hinaus die folgenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung für den Bereich der Lohnempfänger/innen übertragen:

  1. Der gesamte Anwendungsbereich der Arbeitsordnung auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG.
  2. Der gesamte Anwendungsbereich des § 99 in Verbindung mit dem § 100 BetrVG, soweit nicht der Ausschuss für Arbeitsorganisation und Entgelt, der Sozialausschuss oder der Bildungsausschuss zuständig ist.
  3. Das Anwenden des § 102 BetrVG hinsichtlich der Mitbestimmung bei Kündigungen.
  4. Die Behandlung von Fragen nach § 83 BetrVG – Einsicht in die Personalakte.
  5. Die Behandlung von Fragen nach § 84 BetrVG Beschwerderecht.
  6. Die Behandlung von Fragen nach § 104 BetrVG – Entfernung betriebsstörender Personen.
  7. Die Behandlung von Fragen bei der zeitlichen Festlegung der Urlaubswünsche nach § 6.2.1 MTV.

Wegen des Inhalts der Geschäftsordnung sowie des Geschäftsverteilungsplans im Übrigen wird auf diese (Blatt 23 bis 32 d. A.) verwiesen.

Nach Angaben des Beteiligten zu 2) tagt der Personalausschuss regelmäßig mittwochs um 9:00 Uhr, wobei dem Personalausschuss unternehmensseitig für jede Sitzung eine Anzahl von Maßnahmen vorgelegt wird. Dabei handelt es sich um Maßnahmen nach der Betriebsordnung sowie um beabsichtigte Einstellungen bzw. Kündigungen. Hierzu erhält der Vorsitzende des Personalausschusses von dem zuständigen Unterabteilungsleiter Personalwesen für arbeitsrechtliche Maßnahmen eine Liste, auf der die beabsichtigten arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach der Betriebsordnung bezeichnet sind. Darüber hinaus werden die Kündigungsbegehren entsprechend mitgeteilt.

Nach den weiteren Angaben des Beteiligten zu 2) händigt der Personalausschussvorsitzende unmittelbar, nachdem er die Liste erhalten hat, diese Liste an die Personalausschussmitglieder aus zusammen mit der Ladung. Dabei werden die entsprechenden Daten auf einer Liste aufgeführt, wie mit Anlage zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) und 3) vom 12.04.2000 (Blatt 40 d. A.) dargelegt.

Diese Unterlagen werden nach Beendigung der Sitzung dem Personalausschussvorsitzenden wieder ausgehändigt, der diese in seinen Unterlagen abheftet.

Ein Protokoll dieser Sitzung wird ebenfalls zu den Unterlagen des Personalausschusses genommen.

Die Ergebnisse der Personalausschusssitzung werden in einer weiteren Statistik erfasst, ...

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