Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit. Schulhausmeister. Anordnung von Bereitschaftszeiten bei Schulhausmeistern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Anwendungsbereich des Anhangs zu § 9 A. TVöD bedarf die Anordnung von Bereitschaftszeiten keiner einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 9 Abs. 2 TVöD findet keine Anwendung.

2. Der Arbeitgeber kann nach Anhang zu § 9 A. TVöD ohne konkrete zeitliche Festlegung Bereitschaftszeiten anordnen.

 

Normenkette

TVöD Anhang zu § 9 A.; TVöD § 9 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen 3 Ca 411/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts D-Stadt vom 27.02.2008, 3 Ca 411/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.632,72 EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Überstundenvergütung für die Monate Januar bis August 2007. Die beklagte Gemeinde vertritt die Auffassung, sie habe die Arbeitszeit gemäß Anhang zu § 9 A. TVöD zulässig auf 46 Stunden und 45 Minuten erhöht, weil in die Arbeitszeit des Klägers als Schulhausmeister Bereitschaftszeiten fielen.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag aus 1982 mit Vereinbarung des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger ist angestellter Schulhausmeister. Bei der Schule handelt es sich um eine zweizügige Grundschule für die Schuljahre 1 bis 4. Das Schulgelände umfasst 2 Hektar mit Schulgebäude, Spielplatz, Sportplatz mit Spielgeräten, Verwaltungsgebäude und Turnhalle. Der Kläger wohnt nicht in einer Dienstwohnung im Schulbereich. Es besteht eine Dienstanweisung für Schulhausmeister, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 3 zur Klage, Bl. 9 ff. d.A.).

Bis zum 31.12.2006 hatte die beklagte Gemeinde die Arbeitszeit geregelt in Anwendung des bezirklichen Zusatztarifvertrages für den Bereich der niedersächsischen Kommunen zu Nr. 1 SR 2 r BAT. Dieser Tarifvertrag sah einschließlich Pausen eine wöchentliche Arbeitszeit von 50,5 Stunden vor sowie die Zahlung einer Überstundenpauschale. Nach Ablauf der Übergangsregelung des § 25 ArbZG stellte die Beklagte die Arbeitszeitregelung für die von ihr beschäftigten Schulhausmeister ab Januar 2007 um in Anwendung des Anhangs zu § 9 A. TVöD.

Mit Wirkung vom 01.09.2007 haben die Tarifvertragsparteien den landesbezirklichen Tarifvertrag für Schulhausmeister vom 28.09.2007 vereinbart. Dieser neue landesbezirkliche Tarifvertrag betrifft damit nicht den Zeitraum, für den der Kläger Überstundenansprüche geltend macht.

Mit Datum vom 27.06.2006 (Bl. 13/14 d.A.) hat die Beklagte eine Arbeitszeitanordnung getroffen, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Unter Berücksichtigung Ihres Schreibens vom 22.03.2006 habe ich jedoch davon Abstand genommen, die wöchentliche Arbeitszeit um 30 Minuten zu erhöhen. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Schulzeit weiterhin 46 Stunden und 45 Minuten.Sie setzt sich nun aber zusammen aus 31 Stunden, 13 Minuten Vollarbeitszeit und 15 Stunden, 32 Minuten Bereitschaftszeit.

Abweichend von der bisherigen Regelung können die Bereitschaftszeiten während der Ferien entfallen. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt dann 39,0 Stunden.”

Der Personalrat hat dieser Arbeitszeitanordnung nicht zugestimmt.

Die Arbeitszeiten des Klägers werden in einem Zeiterfassungssystem erfasst und in einem Mitarbeiterjournal monatlich zusammengestellt. Auf die Arbeitszeitzusammenstellungen für die Monate Januar bis August 2007, Bl. 15 – 28 d.A. und Bl. 52 – 55 d.A., wird Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anordnung von Bereitschaftszeiten sei nicht wirksam erfolgt. Nach § 9 Abs. 2 TVöD dürfe eine Arbeitszeitverlängerung wegen Ableistung von Bereitschaftszeiten nur erfolgen, wenn eine einvernehmliche Dienstvereinbarung nach Personalvertretungsgesetz vorliege. § 9 Abs. 2 TVöD sei auch Voraussetzung für Arbeitszeitverlängerung mit Bereitschaftszeiten im Anwendungsbereich des Anhangs zu § 9 TVöD. In welchem Rahmen Bereitschaft zu leisten sei, sei von der Beklagten nicht vorgegeben worden. Auf Grund der vorgegebenen Arbeitsaufgaben ergäben sich auch keine Bereitschaftszeiten, vielmehr müsse durchgehend Arbeitsleistung erbracht werden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.632,72 EUR brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.231,84 EUR seit 01.08.2007 und aus 400,88 EUR seit 01.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Anhang zu § 9 A. TVöD stelle eine Sonderregelung dar. Arbeitszeitverlängerung mit Bereitschaftszeiten bedürfe danach nicht einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung mit dem Personalrat. Es fielen auch in erheblichem Umfang, nämlich rund 3 Stunden täglich, Bereitschaftszeiten an. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung bestehe nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Klag...

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