Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsrechtsstreit. Kosten für die Elektrikerausbildung eines behinderten Menschen. Arbeitsförderung. Eingliederungshilfe. Kinder- und Jugendhilfe. Bezeichnung der Leistung. Nachrangigkeit. Einwände des zuständigen Rehabilitationsträgers. Möglichkeit der kostengünstigeren Leistungserbringung. bestandskräftige Ablehnung der Leistung gegenüber dem Antragsteller. Ermessensausübung nach gerichtlicher Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Annexleistungen. Jugendhilfe. Vergütungsvereinbarung. Offensichtliche Rechtswidrigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Begrenzung des Erstattungsanspruchs aus § 104 Abs 3 SGB 10 stellt nicht auf die Höhe des konkreten Leistungs-/Kostenbetrags ab, sondern auf die nach dem materiellen Leistungsrecht bestehenden Leistungsartverpflichtungen. Kann der nachrangig verpflichtete Rehabilitationsträger die Leistungen wegen § 77 Abs 2 SGB 12 nur nach den Vertragsvergütungen der Sozialhilfeträger abrechnen, kann der zur Erstattung verpflichtete vorrangige Leistungsträger nicht entgegenhalten, dass er die Leistung anders oder kostengünstiger hätte erbringen können.
2. Der Erstattungsverpflichtete kann sich nicht darauf berufen, bereits bestandskräftig die Sozialleistung abgelehnt zu haben, wenn dies offensichtlich rechtswidrig war und sich dies zum Nachteil des anderen Leistungsträgers auswirkt.
3. Im Verhältnis der am Erstattungsverfahren beteiligten Träger ist überdies eine Überprüfung der Ermessensausübung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers möglich, jedoch eingeschränkt auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit. Ein offensichtlicher Ermessensfehler durch Ermessensausfall liegt nicht vor, wenn der Leistungsträger im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom Gericht zur Erbringung dieser Leistung verpflichtet wurde und kein Raum für eine weitere Ermessensausübung bestand.
Orientierungssatz
1. Ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 SGB 9 kommt nicht in Betracht, wenn der Anspruchsteller nicht erst aufgrund eines an ihn weitergeleiteten Antrags zuständiger Rehabilitationsträger geworden ist.
2. Maßgeblich ist, welche Leistung in der Sache erbracht, nicht wie diese bezeichnet wurde (hier eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 97 SGB 3 idF vom 19.6.2001).
Normenkette
SGB X §§ 104, 102, 111; SGB IX § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 1, 3 Nr. 4, Abs. 6, 7 Nr. 1; SGB III §§ 19, 97, 22; SGB VIII § 10 Abs. 1, §§ 35a, 41
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.04.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 113.199,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem klagenden Landkreis Kosten für von ihm erbrachte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer berufsvorbereitenden Maßnahme und der anschließenden Ausbildung zum Elektriker einschließlich einer Internatsunterbringung mit intensiver Betreuung in der Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.12.2011 zu erstatten hat (insgesamt 113.199,92 €).
1.
Bei dem 1988 geborene A... W... (im Folgenden: A.W.) besteht eine ADHS-Erkrankung, Störung des Sozialverhaltens, wodurch es zu häufigen Konflikten kommt, kombiniert mit einer depressiven Störung und einer sexuellen Reifungskrise (vgl. Vorläufige Entlassmitteilung Dr. G. vom 14.07.2008, Blatt 143 des Vorbands vor Bd. I der Klägerakte; Gutachten Dr. T. vom 16.10.2008, Blatt 4 der Beklagtenakte; Gutachten Dipl. Psych. W. vom 23.01.2009, Blatt 6/8 der Beklagtenakte; Gutachten Dr. T. vom 02.07.2009, Blatt 36/41 der Beklagtenakte; ärztlicher Abschlussbericht zum Verlauf der Clearingphase vom 23.10.2010, Blatt 90/91 der Beklagtenakte).
A.W. legte nach Besuch der Grundschule und anschließend der Realschule - unterbrochen von stationärer Behandlung wegen ADHS im Jahr 2002 - im Sommer 2007 den externen Hauptschulabschluss (Notendurchschnitt 2,8) ab. Im Anschluss besuchte er ab Oktober 2007 an der Akademie für Kommunikation P. die private Berufsfachschule. Aufgrund zunehmender Konflikte mit Mitschülern und Lehrkräften brach A.W. im Februar 2008 diese Schule ohne Abschluss ab.
In der Zeit vom 30.05.2008 bis zum 14.07.2008 befand sich A.W. in stationärer Behandlung im Psychotherapeutischen Zentrum der K.-Klinik Bad M. (zum Abschlussbericht Prof. Dr. P. vom 09.09.2008 vgl. Blatt 177/179 des Vorbands vor Band I der Klägerakte), gefolgt von einem Besuch der ambulanten Tagesförderstätte für psychisch erkrankte Menschen des Caritasverbandes (vgl. Blatt 23/26 der Beklagtenakte), wo ihm Schwierigkeiten in der Konzentration und des Durchhaltevermögens bescheinigt wurden. Der Besuch endete dort am 16.01.2009, weil A.W. sich zunehmend geweigert hatte, sich an die Regeln der Einrichtung und getroffene Vereinbarungen zu halten (vgl. Bericht Caritas vom 09.07.2009, Blatt 57/59 der Beklagtenakte).
Vom 15.07.2009 (Blatt 317/319 der Klägerakte) bis zum 31.08.2009 besuchte A.W. ...