(1) Soweit eine gesetzliche oder tarifrechtliche Regelung nicht besteht, erfolgt die Mitbestimmung bei
2. |
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, |
3. |
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der technischen Rationalisierung, |
4. |
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfaßt sind, |
5. |
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze, |
6. |
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Einführung, Ausgestaltung und Aufhebung der gleitenden Arbeitszeit, |
8. |
Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, |
9. |
Gestaltung der Arbeitsplätze, |
10. |
Festlegung von Methoden der Arbeitsüberwachung, |
11. |
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen, |
12. |
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge und Arbeitsentgelte. |
(2) Der Personalrat hat auch mitzubestimmen, wenn eine Maßnahme probeweise oder befristet durchgeführt werden soll.
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