(1) Wer in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht, erhält Anwärterbezüge.

 

(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:

 

1.

der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 39 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Person nach Absatz 1 nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt,

 

2.

die Zulagen nach den §§ 46 bis 48 und 56,[1] [Bis 31.12.2023: sowie]

 

3.

die vermögenswirksamen Leistungen sowie[2] [Bis 31.12.2023: .]

 

4.

[3]die Inflationsausgleichszahlungen.

3§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.

[1] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Geändert durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Nr. 4 angefügt durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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