(1) Wer in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht, erhält Anwärterbezüge.
(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt:
2. |
die Zulagen nach den §§ 46 bis 48 und 56,[1] [Bis 31.12.2023: sowie] |
3. |
die vermögenswirksamen Leistungen sowie[2] [Bis 31.12.2023: .] |
3§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.
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