0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) v. 18.7.2016 (BGBl. I S. 1710) mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB III eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zu Neuregelungen der Versicherungspflicht auf Antrag (§ 28a), zur Zahlung einer Weiterbildungsprämie an Arbeitnehmer (§ 131a) und zur Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg) für Zeiten einer Berufsausbildung im Bemessungszeitraum in einer außerbetrieblichen Einrichtung (§ 151).
Abs. 1 gewährt Personen, die sich am 1.8.2016 bereits in Elternzeit oder einer beruflichen Weiterbildung als neue Weiterversicherungssachverhalte befunden haben, unabhängig von der Antragsfrist nach § 28a Abs. 3 während einer besonderen Antragsfrist v. 1.8.2016 bis 31.10.2016 Zugang zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung.
Abs. 2 schließt die Gewährung einer seit dem 1.8.2016 möglichen Weiterbildungsprämie an Arbeitnehmer generell aus, wenn die betreffende, nach § 81 geförderte berufliche Weiterbildung bereits vor dem 1.8.2016 begonnen hat.
Abs. 3 schließt die Neuregelung zur Bemessung des Alg für Zeiten in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung in Angleichung an die Bemessung grundsätzlich nach der gezahlten Ausbildungsvergütung nach einer betrieblichen Berufsausbildung für alle Ansprüche auf Alg aus, die vor dem 1.8.2016 entstanden sind.
Die Regelungen aller 3 Absätze sind überholt.
2 Rechtspraxis
2.1 Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a)
Rz. 3
Abs. 1 bezieht sich auf die seit dem 1.8.2016 neuen Weiterversicherungstatbestände der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) und der beruflichen Weiterbildung, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird (§ 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5). Weiterbildungen nach § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sind ausgeschlossen, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.
Rz. 4
Die Übergangsregelung bedeutet einen Verzicht auf das Erfordernis für eine freiwillige Weiterversicherung in diesen Fällen, dass der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbildung (§ 28a Abs. 3 Satz 1 in der ab 1.8.2016 maßgebenden Fassung) zu stellen ist. Stattdessen genügte es, den Antrag innerhalb von 3 Monaten seit Inkrafttreten der Neuregelung zu stellen, also im Zeitraum vom 1.8.2016 bis 31.10.2016. Beginnt die Elternzeit oder die berufliche Weiterbildung am 1.8.2016 oder später, gilt § 28a Abs. 1 Satz 1 uneingeschränkt.
2.2 Weiterbildungsprämie an Arbeitnehmer (§ 131a)
Rz. 5
Abs. 2 bezieht sich auf die seit dem 1.8.2016 nach § 131a Abs. 3 zu zahlende Prämie in Höhe von 1.000 EUR nach Bestehen einer einschlägig geregelten Zwischenprüfung (§ 131a Abs. 3 Nr. 1) und in Höhe von 1.500 EUR nach Bestehen der Abschlussprüfung (§ 131a Abs. 3 Nr. 2) an Arbeitnehmer, die an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.
Rz. 6
Die Prämienregelung ist aufgrund der Übergangsregelung in Abs. 2 erst auf berufliche Weiterbildungen anzuwenden, die am 1.8.2016 oder später beginnen. Es genügt nicht, wenn die Weiterbildungsmaßnahme schon vor dem 1.8.2016 begonnen hat, aber die Teilnahme am 1.8.2016 oder später beginnt, insbesondere durch einen verspäteten Eintritt in die Maßnahme. Dabei bleibt es auch in Fällen sog. Nachbesetzung, wenn ein Teilnehmerplatz nach dem 31.7.2016 frei wird und durch einen anderen Teilnehmer besetzt wird.
2.3 Bemessung des Arbeitslosengeldes nach außerbetrieblicher Ausbildung (§ 151)
Rz. 7
Abs. 3 bezieht sich auf die seit dem 1.8.2016 maßgebende Bemessungsregelung, nach der für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Abs. 1 Satz 2), die erzielte Ausbildungsvergütung zugrunde zu legen ist. Wurde eine Ausbildungsvergütung nicht erzielt, ist der Betrag nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 letzter Teilsatz, der als Bedarf zugrunde zu legen ist, maßgebend. Das sind nicht die Fälle der Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, bei denen der behinderte Mensch unter 21 Jahren weder verheiratet noch in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist (§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 1. Teilsatz = 316 EUR), sondern die Fälle der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern, bei denen der behinderte Mensch entweder 21 Jahre alt ist, verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist (= 397 EUR).
Rz. 8
Da die Neuregelung eine nicht begünstigende Regelung bedeutet, weil in diesen Fällen keine fiktive Bemessung mehr vorgenommen wird, regelt Abs. 3, dass die Neuregelung nur bzw. erst auf neue Ansprüche auf A...