Schichtarbeit erfordert zwingend einen Schichtplan (vgl. die vorstehenden Erläuterungen unter 3.3). Eine gleichmäßige Verteilung der anfallenden Arbeit auf die einzelnen Schichten ist nicht erforderlich. So liegt auch dann Schichtarbeit vor, wenn in einer Schicht je nach Tageszeit oder am Wochenende oder an Sonn- und Feiertagen planmäßig, d. h. nach einem Schichtplan mit verminderter Personalstärke, gearbeitet wird. Schichtarbeit setzt auch nicht voraus, dass in allen Schichten in annähernd gleichem Umfang gearbeitet wird. Schichtarbeit erfordert nicht einmal den Einsatz in Nachtschichten. In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Schichtplan nicht das ganze Jahr über besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Verteilung der anfallenden Arbeitsmenge saisonbedingt über einen längeren Zeitraum keine Schicht erfordert, weil die anfallende Arbeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit erledigt werden kann. Ohne Schichtplan kann aber keine Schichtarbeit vorliegen; somit besteht auch kein Anspruch auf eine Schichtzulage.
Schichtarbeit kann auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Schichten nicht aneinander – sich ablösend – anschließen, sondern sich teilweise überschneiden (vgl. aber die nachstehenden Erläuterungen unter 4.2). Der Beschäftigte muss nach einem Schichtplan eingesetzt werden, der die Anforderungen des § 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B erfüllt.
§ 7 Abs. 2 TVöD-K/TVöD-B setzt nicht voraus, dass die Arbeitsschichten in einem ohne Unterbrechung arbeitenden Betrieb geleistet werden. Im Allgemeinen werden sich zwar bei der Schichtarbeit die Beschäftigten an einem Arbeitsplatz unmittelbar ablösen. Voraussetzung für die Annahme von Schichtarbeit ist dies jedoch nicht. Schichtarbeit liegt auch dann vor, wenn die Arbeit in einer der Schichten durch eine längere Arbeitspause unterbrochen wird.
Hinweise:
In einem vom BAG entschiedenen Fall war für die Betreuer eines Wohnheims für Behinderte eine Frühschicht von 6.00 bis 8.00 Uhr und eine Spätschicht von 15.45 bis 22.30 Uhr eingerichtet, während in der Zeit zwischen 8.00 und 15.45 Uhr keine Arbeit anfiel, weil die Heimbewohner in dieser Zeit in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt wurden und deshalb eine Betreuung nicht notwendig war. Das BAG hat auch in einem solchen Fall das Vorliegen von Schichtarbeit anerkannt.
Beispiele:
- 1. Eine Pflegekraft arbeitet aus familiären Gründen wechselweise nur in der Früh- und in der Spätschicht (Zeitspanne: von 6 bis 21 Uhr) auf einer Station, die nach Schichtplan Wechselschicht- oder Schichtdienst vorsieht. Nach tariflicher Definition liegt Schichtarbeit vor.
- 2. Eine Krankenschwester arbeitet aus familiären Gründen ausschließlich in den Nachtschichten. Es liegt keine Schichtarbeit vor.
In den beiden Fallbeispielen wäre es für das Ergebnis der tariflichen Bewertung unerheblich, ob der Schichtplan der Station Wechselschicht- oder Schichtdienst vorsieht. Es kommt demnach ausschließlich darauf an, ob der einzelne Beschäftigte in einem bestimmten Rhythmus wechselweise in verschiedenen Schichtarten eingesetzt wird. Mindestens einmal im Monat muss der Beschäftigte seine planmäßige Arbeitsleistung in einer anderen Schicht erbringen, d. h. er muss in eine andere Schichtart (Frühschicht, Spätschicht – oder ggf. auch in die Nachtschicht) wechseln. Schichtarbeit liegt nach dem Tarifwortlaut auch noch vor, wenn der Beschäftigte max. für die Dauer eines Monats in derselben Schicht eingesetzt war. Der Tarifvertrag fordert darüber hinaus keinen Einsatz in einem bestimmten Verhältnis in den einzelnen Schichtarten.
Die Arbeitsleistung in einer Schicht in tariflichem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit dem Begriff ‹Schichtarbeit› und führt nicht automatisch zum Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD-K/TVöD-B. Der Tarifvertrag definiert den Begriff ‹Schichtarbeit› bezogen auf den einzelnen Beschäftigten und nicht vom Schichtplan einer Organisationseinheit her. Es genügt also nicht, dass in einer Organisationseinheit Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit zu leisten ist. Das Merkmal Schichtarbeit liegt vielmehr nur vor, wenn der Beschäftigte im Rahmen der tariflichen Vorgaben tatsächlich in diesen ihn belastenden Diensten eingesetzt wird. Die Beurteilung, ob Schichtarbeit vorliegt, muss individuell, d. h. bezogen auf den einzelnen Beschäftigten, erfolgen. Nur wenn die tariflich geforderten Merkmale zutreffen, besteht ein diesbezüglicher Anspruch auf Ausgleich durch Zahlung einer Zulage (vgl. die nachstehenden Erläuterungen unter 7.).