Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)
Datum: 29. April 2016
Bemerkung
In der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser im Bereich der kommunalen Arbeitgebervergände (TV ZUSI) vom 1. Februar 2011
Tarifvertrag zur Zukunftssicherung der Krankenhäuser (TV ZUSI)
Zwischen der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Präambel
Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft müssen auch künftig eine wichtige Rolle im Gesundheitswesen spielen. Zur Sicherung und zum Erhalt dieser Krankenhäuser und ihrer Tarifbindung im TVöD sollen im Einzelfall abweichende Regelungen vom TVöD auf der Grundlage eines Zukunftskonzepts möglich sein.
§§ 1 - 2 Abschnitt I Geltungsbereich/Anwendungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der Besondere Teil Krankenhäuser (BT-K) und die diese ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitgeber, die Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes sind, der der VKA angehört.
Ausgenommen sind Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpflege-, Hebammen- oder Altenpflegegesetz. Ferner sind Beschäftigte ausgenommen, die erstmalig in einem befristeten Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund mit einer Gesamtdauer bis zu zwei Jahren bei demselben Arbeitgeber stehen.
§ 2 Anwendungsvereinbarung
Zur wirtschaftlichen Zukunftssicherung eines Krankenhauses und zur Sicherung von Arbeitsplätzen für die Beschäftigten kann von den Regelungen des TVöD und den diesen ergänzenden Tarifverträgen durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung (AWV) zeitlich befristet im Rahmen dieses Tarifvertrages abgewichen werden. Die AWV wird wirksam, wenn sie von den Tarifvertragsparteien und dem Arbeitgeber unterschrieben ist.
Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass sich auch der Träger für die Dauer der Laufzeit der AWV zu seinem Krankenhaus bekennt und die Bindung zum Tarifrecht der VKA sicherstellt sowie die Beiträge der Beschäftigten nicht zum Anlass für eine Kürzung von geleisteten Eigenanteilen und/oder Betriebskostenzuschüssen nimmt.
Niederschriftserklärung zu § 2:
Dieser Tarifvertrag bezweckt die Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit und damit die Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen. Liegt eine wirtschaftliche Notlage vor oder tritt eine solche ein, kann anstelle einer AWV ein eigenständiger Notlagentarifvertrag vereinbart werden.
§§ 3 - 5 Abschnitt II Besondere Regelungen
§ 3 Voraussetzungen
In einer AWV kann zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftsfähigkeit des Krankenhauses ein Beitrag der Beschäftigten im Interesse des Krankenhauses vereinbart werden. Voraussetzung ist die Offenlegung der Geschäfts- und Vermögensverhältnisse durch testierte Jahresabschlüsse und die Vorlage eines nachvollziehbaren Konzeptes zur wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebes, das auch Möglichkeiten nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz zu einer umfassenden Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in der Region vorsieht.
§ 4 Beschäftigtenbeitrag
Der Beitrag der Beschäftigten kann bis zu 6 v.H. des Jahresbruttoeinkommens betragen. Die nähere Ausgestaltung des Beitrags nach Satz 1 einschließlich etwaiger Bedingungen und Ansprüche wird in der AWV festgelegt. Er kann z. B. aus der Jahressonderzahlung, den leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen oder dem monatlichen Entgelt erbracht werden. Der Beitrag kann auch in einer Veränderung der Fälligkeit von Ansprüchen bestehen.
Sind abweichende landesbezirkliche Regelungen zur Höhe des Entgelts bei Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 TVöD getroffen worden, dürfen die davon betroffenen Beschäftigten nur zu einem Beitrag herangezogen werden, wenn die in Satz 1 vorgesehene Grenze nicht bereits mit einer solchen landesbezirklichen Regelung erreicht ist. Das im TVöD für die landesbezirklichen Öffnungen vorgesehene Mindestentgelt darf nicht unterschritten werden.
In der AWV werden Regelungen zur Information der Beschäftigten über die wirtschaftliche Entwicklung des Krankenhauses und gegebenenfalls über Beteiligungsformen (z. B. Gemeinsamer Ausschuss für die Aufgaben der Zukunftssicherung) getroffen.
§ 5 Beschäftigungssicherung
Soweit ein Beitrag der Beschäftigten nach § 4 vereinbart wird, sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen für die Dauer der Laufzeit der AWV auszuschließen.
Während der Laufzeit der AWV dürfen keine Neu-, Um- oder Ausgründungen mit dem Ziel der Anwendung eines anderen als des in § 1 genannten Tarifrechts vorgenommen werden, es sei denn, sie sind Bestandteil der Vereinbarung in der AWV oder die neue Gesellschaft wird tarifgebundenes Mitglied in einem kommunalen Arbeitgeberverband, der der VKA angehört.
Dies beinhaltet während der Laufzeit der AWV auch ...