Verfahrensgang
ArbG Erfurt (Urteil vom 10.10.1997; Aktenzeichen 10/5 Ca 4389/96) |
Tenor
Es ergeht folgendes
Urteil:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.10.1997 – 10/5 Ca 4389/96 – abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung, die der beklagte Freistaat am 24.09.1996 zum 31.03.1997 gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat.
Die Klägerin, die verheiratet und einem Kind unterhaltspflichtig ist, war nach ihrer Ausbildung als Diplomlehrerin seit 1984 beim beklagten Land bzw. seinem Rechtsvorgänger in der Pädagogischen Hochschule E. zunächst als wissenschaftliche Assistentin im Bereich Sprachpraxis Russisch und in der Folgezeit als Lektorin für Russisch im Institut für Slavistik – Sprachzentrum – der philosophischen Fakultät der Pädagogischen Hochschule tätig. Der letzte Arbeitsvertrag war vom 01.09.1993 bis 30.09.1998 befristet, wurde aber aufgrund des rechtskräfigen Urteils des Arbeitsgerichts Erfurt vom 13.12.1994 (8 Ca 594/93) als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt (vgl. zur Entwicklung der Beschäftigung der Klägerin insbesondere Bll. 20, 21, 28, 39 und 95 d. beigezogenen Personalakte).
Grundlage der Kündigung war der auf dem Landeshaushaltsplan 1997 Einzelplan 95, der im Zuge der Neustrukturierung der Pädagogischen Hochschule E. den Wegfall von 98 Stellen vorsah, vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15.07.1996 im Wege der Ersatzvornahme erlassene Personalbedarfsplan der Pädagogischen Hochschule E. für die Zeit ab 01.01.1997. Der Erlaß dieses Personalbedarfsplans war nach Auffassung des Ministers nach § 112 Abs. 4 Ziff. 2 Thüringer Hochschulgesetz notwendig, nachdem es der Senat der Pädagogischen Hochschule trotz ministerieller Androhung einer Ersatzvornahme mit Schreiben vom 24.05.1996 endgültig abgelehnt hatte, einen eigenen Personalstrukturplan entsprechend den Haushaltsansätzen für das Jahr 1997 zu erstellen.
Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, wegen der gestellten Anträge und wegen der richterlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Erfurt hat der Klage mit Urteil vom 10.10.1997 aus den Entscheidungsgründen (Bl. 180–185 d. A.) ersichtlichen Gründen stattgegeben.
Gegen dieses seinem Prozeßbevollmächtigten am 22.10.1997 zugestellte Urteil hat der beklagte Freistaat mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 24.11.1997, der am gleichen Tag, einem Montag, beim Thüringer Landesarbeitsgericht einging, Berufung eingelegt und die Berufung mit dem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 23.12.1997 begründet.
Er wendet sich gegen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages, legt nochmals eingehend die Gründe für die Neustrukturierung der Pädagogischen Hochschule im allgemeinen und des Instituts für Slavistik im besonderen unter Berücksichtigung der Studienordnung dar, trägt die Gründe für den Erlaß des Personalbedarfsplans mit der Anpassung der ab 01.01.1997 verbleibenden Stellen im Institut an den Landeshaushaltsplan 1997 vor und behauptet, daß angesichts der Immatrikulation von nur fünf Studenten im Wintersemester 1996/97 im Bereich Slavistik auch mit dem reduzierten Personalbestand noch eine Überkapazität von 300 % bestünde, weil nämlich für fünf Studenten noch vier Professoren und fünf wissenschaftliche Mitarbeiter zur Verfügung stünden.
Der Beklagte beantragt:
das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.10.1997 – 10/5 Ca 4389/96 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt:
Die Berufung des Beklagten auf dessen Kosten zurückzuweisen.
Sie verteidigt die tragenden Gründe der angefochtene Entscheidung unter Eingehens auf den Berufungsvortrag, hält den Erlaß des Personalstrukturplans durch den Minister weiterhin für rechtswidrig und somit also für ungeeignet als Grundlage für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung und weist insbesondere darauf hin, daß ihre Stelle im Sprachzentrum nicht weggefallen sei und daß nur sie unter Berücksichtigung ihrer Sprachkenntnisse und ihrer bisherigen Tätigkeit als Lektorin im Sprachzentrum sowie im Bereich des Instituts für Slavistik diese Stelle unter fachlichen Aspekten einnehmen könnte. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Zeugnisse von Frau G. M. vom 20.06.1991, Prof. F. vom 25.09.1991, Prof. O. vom 23.02.1994 und von Dr. H. vom 20.06.1997 (Bl. 313 ff d. A.) sowie auf das Zeugnis des Leiters des Sprachzentrums Prof. Dr. K. K. vom 17.06.1998 (Bl. 288 f d. A.).
Der Beklagte entgegnet darauf, daß alle im Bereich des Instituts für Slavistik langjährig beschäftigten Mitarbeiter sämtlich im Institut und im fakultätsübergreifenden Sprachenzentrum zu besetzenden Arbeitsplätze aufgrund ihrer vergleichbaren Aus...