Rz. 31

Prinzipiell können auch personenbedingte Gründe eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Erforderlich ist allerdings stets, dass sich diese konkret nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken, ohne dass der Kündigende ihnen in zumutbarer Weise begegnen kann.[1] In der Praxis ist eine außerordentliche personenbedingte Kündigung selten erfolgreich, da es dem Kündigenden i. d. R. zumutbar ist, die Kündigungsfrist einzuhalten (s. Rz. 49 ff.).

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