Rz. 6
Besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung haben nicht nur die Betriebsratsmitglieder, sondern auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 60 BetrVG), der Bordvertretung (§ 115 BetrVG) und des Seebetriebsrats (§ 116 BetrVG) .
Mitglieder des Gesamt- und Konzernbetriebsrats genießen bereits in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Betriebsrats der einzelnen Betriebe den Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Das Gleiche gilt für die Mitglieder der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretungen, die ebenfalls bereits als Mitglied einzelner Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 72 Abs. 2 BetrVG) § 15 KSchG unterfallen.
Rz. 7
§ 15 KSchG erstreckt sich nicht auf Mitglieder der in § 78 BetrVG genannten Einrichtungen der Betriebsverfassung; es fallen also unter die Bestimmung nicht die dort genannten Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle, einer betrieblichen Beschwerdestelle und die Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 3. § 15 Abs. 1 KSchG ist insoweit abschließend.[1]
Rz. 8
Nicht aufgeführt in § 15 Abs. 1 KSchG sind ebenfalls die in § 78 BetrVG erwähnten Mitglieder der in § 3 Abs. 1 BetrVG genannten Vertretungen der Arbeitnehmer. Daraus folgt für die Mitglieder zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG durch Tarifvertrag oder hilfsweise Betriebsvereinbarung eingerichtet werden, dass ihnen gegenüber § 15 KSchG nicht zur Anwendung gelangt.[2]
Für die Mitglieder einer Vertretung der Arbeitnehmer, die nach § 3 Abs. 1 Nrn. 1–3 BetrVG errichtet werden kann, ist dagegen ausschlaggebend, dass eine derartige durch Tarifvertrag errichtete Vertretung der Arbeitnehmer die Befugnisse und Pflichten eines Betriebsrats hat (§ 3 Abs. 5 BetrVG). Ihre Mitglieder haben deshalb dieselbe persönliche Rechtsstellung wie Betriebsratsmitglieder. Obwohl der Gesetzestext sie in § 15 Abs. 1 KSchG nicht ausdrücklich nennt, genießen sie daher wie die Mitglieder des Betriebsrats den besonderen Kündigungsschutz.[3]
Rz. 9
Erfasst werden deshalb auch die Mitglieder der nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch Tarifvertrag errichteten Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer.[4]
Rz. 10
Heimarbeiter und sonstige in Heimarbeit beschäftigte Personen fallen nicht unter das KSchG, da sie keine Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes sind. Sie unterfallen daher auch nicht dem besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Soweit nach § 5 Abs. 1 BetrVG jedoch das BetrVG auf das Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet, ist vor Ausspruch einer Kündigung der Betriebsrat nach § 102 BetrVG bzw. § 103 BetrVG zu beteiligen.[5]
Rz. 11
§ 15 KSchG gilt auch für Mitglieder von Betriebsvertretungen, die nach Art. 56 IX des Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut gewählt worden sind und die Interessen der bei den Alliierten Streitkräften beschäftigten Arbeitnehmer wahrnehmen.[6]
Rz. 12
Ist die Wahl zu den Arbeitnehmervertretungen nichtig, dann besteht auch kein Kündigungsschutz nach Abs. 1 für die Gewählten; infrage kommt allein ein Kündigungsschutz als Wahlbewerber nach Abs. 3, der aber als nachwirkender Kündigungsschutz 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet.[7] Ist die Wahl angefochten worden, besteht der Kündigungsschutz nach Abs. 1 fort bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Wahl.[8]
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