Zwischen ......................... (Arbeitgeber)
vertreten durch .........................
und Frau/Herrn ......................... (Ärztin/Arzt)
wohnhaft in .........................
geboren am ............... in ...............
wird vorbehaltlich des Nachweises eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern oder einer Immunität gegen Masern, jeweils im Sinne des Infektionsschutzgesetzes,
folgender Arbeitsvertrag vereinbart:
§ 1
Frau/Herr .........................
wird ab ...............
auf unbestimmte Zeit
als
□ Ärztin/Arzt
□ Fachärztin/Facharzt für ...............
□ Oberärztin/Oberarzt
□ Leitende Oberärztin/Leitender Oberarzt
mit entsprechender Tätigkeit eingestellt.
Sie/Er wird bis auf Weiteres in folgender Abteilung/in folgendem Bereich eingesetzt:
...............
...............
§ 2
Frau/Herr ...............
wird als
□ Vollzeitkraft
□ Teilzeitkraft mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers
□ Teilzeitkraft mit ...............% der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers
□ Teilzeitkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von ............... Stunden wöchentlich beschäftigt.
§ 3
Die Beschäftigung erfolgt.
□ in ............... (Arbeitsort); der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitsort im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO im Rahmen billigen Ermessens zu ändern,
oder
□ an verschiedenen Orten.
Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung bleiben unberührt.
§ 4
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.
Die dynamische Inbezugnahme des TV-Ärzte/VKA und der ihn ergänzenden Tarifverträge gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Arbeitgeberverband. Zweck der Inbezugnahme ist die Gleichbehandlung der nicht tarifgebundenen Beschäftigten mit den Tarifgebundenen. Endet oder entfällt die Tarifbindung des Arbeitgebers z. B. durch Verbandsaustritt oder Betriebsübergang, gilt der TV-Ärzte/VKA und die ihn ergänzenden Tarifverträge mit dem Inhalt weiter, den sie bei Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers hatten; der/die Beschäftigte hat keinen Anspruch auf Weitergabe künftiger Tarifentwicklungen.
Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 5
Der Arbeitgeber hat das Recht zur Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung und Personalgestellung. Insbesondere ist es ihm unbenommen, der Ärztin/dem Arzt aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe zuzuweisen.
§ 6
Die/Der Beschäftigte ist nach Maßgabe der Tarifautomatik eingruppiert in der Entgeltgruppe ............... (§ 15 TV-Ärzte/VKA).
§ 7
Die Probezeit beträgt gemäß § 2 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA sechs Monate.
§ 8
Die Ärztin/Der Arzt ist – auch im Falle eines Teilzeitarbeitsverhältnisses – im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
§ 9
Die Lage der Arbeitszeit richtet sich nach den mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung, derzeit der Betriebsvereinbarung "Betriebsvereinbarung …".
§ 10
Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich - im Falle der Auszahlung - des Entgelts von Mehrarbeit und Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, der etwaigen leistungs- und erfolgsorientierten Entgelte bei Ärztinnen und Ärzten sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts ergeben sich aus dem Tarifvertrag, derzeit Abschnitt II und III des TV-Ärzte/VKA und den den TV-Ärzte/VKA ergänzenden Tarifverträgen.
Der Zahltag und die Verpflichtung zur Zahlung auf ein von der Ärztin/dem Arzt einzurichtendes Konto ergeben sich aus § 25 TV-Ärzte/VKA.
Die betriebliche Altersversorgung sowie das Recht zur Entgeltumwandlung zugunsten einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung richten sich nach dem TV-Ärzte/VKA, derzeit § 26 in Verbindung mit dem Tarif-vertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte – ATV-Ärzte/VKA) und dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Ärztinnen und Ärzte (TV-EUmw-Ärzte/VKA).
Sofern es im jeweiligen Bundesland einen TV Fahrradleasing für Ärztinnen und Ärzte gibt:
Sofern der Arbeitgeber die Möglichkeit zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung zum Zwecke des Fahrradleasings anbietet, richten sich die Einzelheiten nach den Bestimmungen im Landestarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern (TV Fahrradleasing), abgeschlo...