(1) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten,
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
(2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
1 / 1 / R |
1 / 1 / R |
2 / 1 / R |
2 / 1 / R |
2 / 2 / R |
2 / 2 / R |
3 / 1 / R |
3 / 1 / R |
3 / 2 / R |
3 / 2 / R |
3 / 3 / R |
3 / 3 / R |
3 / 4 / R |
4 / 1 / R |
3 / 5 / R |
4 / 2 / R |
3 / 6 / R |
4 / 3 / R |
3 / 7 / R |
4 / 4 / R |
4 / 1 / R |
5 / 1 / R |
4 / 2 / R |
5 / 2 / R |
4 / 3 / R |
5 / 3 / R |
4 / 4 / R |
5 / 4 / R |
4 / 5 / R |
5 / 5 / R |
4 / 6 und weitere |
6 |
Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 übergeleitet werden, erhalten bis zur Zuordnung zur Stufe 4 das Entgelt der Stufe 4.
(3) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 2 von fünf Jahren
- deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
- die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen,
sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ggf. unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
1 / 1 / R |
1 / 1 / R |
2 / 1 / R |
2 / 1 / R |
2 / 2 / R |
2 / 2 / R |
2 / 3 / R |
3 / 1 / R |
2 / 4 / R |
3 / 2 / R |
2 / 5 / R |
3 / 3 / R |
3 / 1 / R |
4 / 1 / R |
3 / 2 / R |
4 / 2 / R |
3 / 3 / R |
4 / 3 / R |
3 / 4 / R |
4 / 4 / R |
3 / 5 / R |
5 / 1 / - |
3 / 6 / R |
5 / 1 / - |
3 / 7 / R |
5 / 1 / - |
3 / 8 / R |
5 / 1 / - |
3 / 9 / R |
5 / 1 / - |
4 / 1 / R |
5 / 1 / R |
4 / 2 / R |
5 / 2 / R |
4 / 3 / R |
5 / 3 / R |
4 / 4 / R |
5 / 4 / R |
4 / 5 / R |
5 / 5 / R |
4 / 6 und weitere |
6 |
(4) Beschäftigte im Sinne der Absätze 1 bis 3 in einer individuellen Endstufe werden einer neuen individuellen Endstufe zugeordnet, die der nach bisherigem Recht für Januar 2019 zustehenden individuellen Endstufe entspricht; § 6 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2.