§ 111 BetrVG enthält den Grundtatbestand der (geplanten) Betriebsänderung, der Ausgangspunkt für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist.
Ist eine Betriebsänderung i. S. d. Vorschrift beabsichtigt, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichten (§ 111 S. 1 BetrVG) und mit dem Betriebsrat beraten. Das setzt natürlich die Existenz eines Betriebsrats voraus. Auch über das Ende der Amtszeit eines Betriebsrats kann aber ein Restmandat ausnahmsweise dann bestehen, soweit sonst – besonders im Fall der Betriebsstilllegung – die Beteiligungsrechte des Betriebsrats leer laufen müssten. Das ist der Fall, wenn der Betriebsrat nach der Beendigung der Arbeitsverhältnisse aller seiner Mitglieder (vgl. § 24 I Nr. 3 BetrVG) nicht mehr tätig werden könnte.
"Rechtzeitig" ist die Unterrichtung dann, wenn noch Zeit für Beratung und die nachfolgende Entscheidung besteht, insbesondere zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Das BAG vertritt die Ansicht, dass die Unterrichtung zu erfolgen hat, wenn der Plan für eine Betriebsänderung noch nicht, auch noch nicht teilweise verwirklicht ist und der Plan überhaupt noch nicht abschließend feststeht. Anderen ist das zu weitgehend.
Dem Wort "geplant" kommt bei § 111 BetrVG keine selbstständige Bedeutung zu. Bei Betriebsänderungen hat es nur eine rein zeitliche Bedeutung für die Einschaltung des Betriebsrats. Es spielt also für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats keine Rolle, ob und in welcher Weise eine Planung stattfindet.
Zeit für die Unterrichtung des Betriebsrats ist es bei juristischen Personen (z. B. GmbH oder AG) auf jeden Fall, sobald sich der Vorstand oder die Geschäftsleitung zu einer Maßnahme entschlossen hat, auch wenn noch nicht die Genehmigung des Aufsichtsrats, des Beirats oder eines ähnlichen Gremiums vorliegt.
Die Unterrichtung muss "umfassend" sein. Das bedeutet, dass die Ursachen der bisherigen und der zu erwartenden zukünftigen Entwicklung aufgrund der geplanten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Arbeitnehmerschaft dargelegt werden müssen. Der Unternehmer muss dem Betriebsrat alle für die geplante Betriebsänderung maßgeblichen Daten mitteilen. Er hat die beabsichtigte Maßnahme detailliert darzustellen sowie die Gründe und Auswirkungen auf die Belegschaft erschöpfend anzugeben. Der Betriebsrat hat aber keinen Anspruch auf Daten, die für die Planung keine Rolle gespielt haben und ggf. noch nicht einmal erstellt sind, denn das Informationsrecht aus § 111 S. 1 BetrVG soll den Betriebsrat nur in die Lage versetzen, die Planung des Arbeitgebers nachzuvollziehen.
Im Zusammenhang mit der Unterrichtungspflicht ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, dem Betriebsrat die Unterlagen herauszugeben, die Grundlage des Entschlusses zur Betriebsänderung waren, denn der Betriebsrat muss in der Lage sein, die Planung des Arbeitgebers nachzuvollziehen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 80 II 2 BetrVG.
Zudem muss der Unternehmer im Zusammenhang mit § 112 BetrVG den Versuch machen, die Zustimmung des Betriebsrats zu erreichen.
Besteht aber im Zeitpunkt des Planungsentschlusses über eine Betriebsänderung kein Betriebsrat, scheidet die Anwendung der §§ 111 ff. BetrVG aus. Damit haben die Mitglieder eines betriebsratslosen Betriebs während der Durchführung einer Betriebsstilllegung keine Chance mehr, durch Wahl eines Betriebsrats eine Sozialplanpflicht herbeizuführen.
Für die Ausübung der Beteiligungsrechte ist grundsätzlich der Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig, weil die Vorschrift des § 111 BetrVG auf die Änderung des einzelnen Betriebs abstellt und das Beteiligungsrecht des Betriebsrats auch von der Arbeitnehmer-Zahl des einzelnen Betriebs abhängt. Ausnahmsweise ist aber der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat dann zuständig, wenn die Betriebsänderung das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und eine einheitliche Regelung zwingend geboten ist (vgl. § 50 I BetrVG).
Beispiel 1):
In einer kommunalen Reha-Einrichtung mit acht Kliniken werden einige Betriebe dahingehend umgestaltet, dass die Verwaltungen zusammengefasst werden.
Beispiel 2):
Ein Reha-Unternehmen mit mehreren Betrieben geht in die Insolvenz. Alle Betriebe müssen stillgelegt werden.
Dagegen besteht kein Beteiligungsrecht des Gesamtbetriebsrats für betriebsratslose Betriebe, die auch dem Unternehmen angehören.
Grundsätzlich ist der Unternehmer Adressat der Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Ist aber der Konkurs eröffnet, tritt an dessen Stelle der Konkursverwalter.
Kommt der Unternehmer seiner Unterrichtungs- und Beratungspflicht nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet nach,
- handelt er gem. § 121 BetrVG ordnungswidrig. Solche Verstöße können mit Geldbußen bis zu 10.000,– EUR geahndet werden.
- Zudem kann er gem. § 113 III BetrVG zur Zahlung von Abfindungen herangezogen werden, wenn aufgrund der Betriebsänderung Arbeitnehmer entlassen werden oder andere w...