Voraussetzung für den Zusatzurlaub ist nicht allein, dass der Beschäftigte die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit "erhält", vielmehr verlangt § 27 Abs. 1 TVöD zusätzlich, dass der Beschäftigte ständig Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit leistet (zum Anspruch auf Zusatzurlaub im Falle der Nichtleistung von Schichten wegen Urlaub oder Krankheit siehe unten Ziffer 10.2.1.2). In seiner Entscheidung vom 23.11.2017 betont das BAG, dass der Zusatzurlaub nach § 27 TVöD-K über den Verweis auf § 7 Abs. 1 TVöD-K "andere Anspruchsvoraussetzungen als die Zusatzurlaubsregelung des Allgemeinen Teils" hat. Das BAG hebt darauf ab, dass Voraussetzung für den Anspruch auf Zusatzurlaub die Ableistung ständiger Wechselschichtarbeit ist und die Voraussetzungen für das Vorliegen von Wechselschichtarbeit in § 7 TVöD-K (gleiches gilt für den TVöD-B) enger gefasst sind. Wechselschichtarbeit liegt nach § 7 Abs. 1 TVöD-K bzw. TVöD-B nur vor, wenn der Beschäftigte (strikt) längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Im Gegensatz hierzu reicht es nach dem TVöD-Allgemeiner Teil aus, wenn der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats eine Nachtschicht leistet. Für eine schlüssige Klage auf Zusatzurlaub muss der Beschäftigte somit darlegen, dass er im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit im Sinne des TVöD-K bzw. TVöD-B geleistet hat.
Ein Tag Zusatzurlaub wird gewährt "für je zwei zusammenhängende Monate" Wechselschichtarbeit bzw. "für je vier zusammenhängende Monate" Schichtarbeit. § 27 TVöD fordert nicht, dass es sich bei den zusammenhängenden Monaten um Kalendermonate handeln muss. Entscheidend ist lediglich der zeitliche Gesamtumfang. Die Berechnung des erforderlichen Zeitraums kann auch z. B. in der Mitte eines Monats beginnen.
Der Dienstplan eines Krankenhauses sieht in einem Zeitraum von 24 Stunden 4 Arbeitsschichten vor. Der Beschäftigte arbeitet in der Zeit vom 15.7. bis 21.9. nach diesem Dienstplan, er ist in allen 4 Schichten eingesetzt und leistet somit im genannten Zeitraum ständig Wechselschichtarbeit. Für die Zeit vom 15.7. bis 14.9. (2 zusammenhängende Monate) erhält er einen Tag Zusatzurlaub. Die Zeit vom 15. bis 21.9., in der ebenfalls Wechselschichtarbeit geleistet wurde, bleibt bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs unberücksichtigt.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit entsteht nach Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und Abs. 2 im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 erfüllt sind. Dabei kommt es nicht auf das Kalenderjahr an.
Kein Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bei Bereitschaftsdienst
In einigen Krankenhäusern sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen haben Beschäftigte Zusatzurlaub geltend gemacht, obwohl zu bestimmten Zeiten lediglich Bereitschaftsdienst geleistet wird.
Wechselschichtarbeit liegt nach der Rechtsprechung des BAG nicht vor, wenn die Arbeitszeit durch Zeiten des Bereitschaftsdienstes unterbrochen ist. Somit besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Wechselschichtzulage. Damit haben die Beschäftigten keinen Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit, sofern zu bestimmten Zeiten – z. B. in der Nacht oder am Wochenende – lediglich Bereitschaftsdienst geleistet wird.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Zusatzurlaub für nächtliche Bereitschaftsdienste sowie dessen Verhältnis zum Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit wird auf die Ausführungen unten, Ziffer 10.2.3, verwiesen.
Kein Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Schichtarbeit bei "geteiltem Dienst"
Leisten Beschäftigte sog. ‹geteilten Dienst›, liegt keine Schichtarbeit i. S. d. § 7 Abs. 2 TVöD vor, es besteht kein Anspruch auf den tariflichen Zusatzurlaub. Es fehlt an einem regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden.
Geteilter Dienst
Der tägliche (geteilte) Dienst des Beschäftigten beginnt um 7:00 Uhr und dauert bis 13:00 Uhr. An bestimmten Tagen wird der Beschäftigte am selben Tag von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr erneut zur Arbeit herangezogen.
Das BAG hat seine Auffassung, dass bei geteiltem Dienst keine Schichtarbeit im Sinne des TVöD vorliegt, wie folgt begründet:
§ 7 Abs. 2 TVöD verlangt, dass der Schichtplan einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens 1 Monat vorsieht. Der Beginn der täglichen Arbeitszeit muss also um die tariflich bestimmte Zeitspanne wechseln. Absolviert der Beschäftigte Schichten, deren Anfangszeiten weniger als 2 Stunden auseinander liegen, liegt deshalb keine Schichtarbeit im Tarifsinn vor. Bei einem geteilten Dienst gilt nichts anderes. Der tägliche Beginn der Arbeitszeit wechselt nicht, die Arbeitszeit beginnt jeden Tag zur gleichen Zeit. Bei geteilten Diensten beginnt die ‹tägliche› Arbe...