Voraussetzung für den Zusatzurlaub ist nicht allein, dass der Beschäftigte die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit "erhält". Vielmehr verlangt § 27 Abs. 1 TVöD zusätzlich, dass der Beschäftigte ständig Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit leistet (zum Anspruch auf Zusatzurlaub im Falle der Nichtleistung von Schichten wegen Urlaub oder Krankheit siehe unten Ziffer 11.2.1.2). Für eine schlüssige Klage auf Zusatzurlaub muss der Beschäftigte somit darlegen, dass er im streitbefangenen Zeitraum tatsächlich Wechselschichtarbeit bzw. Schichtarbeit geleistet hat.
Ein Tag Zusatzurlaub wird gewährt "für je 2 zusammenhängende Monate" Wechselschichtarbeit bzw. "für je 4 zusammenhängende Monate" Schichtarbeit. § 27 TVöD fordert nicht, dass es sich bei den zusammenhängenden Monaten um Kalendermonate handeln muss. Entscheidend ist lediglich der zeitliche Gesamtumfang. Die Berechnung des erforderlichen Zeitraums kann auch z. B. in der Mitte eines Monats beginnen.
Der Dienstplan einer Einrichtung sieht in einem Zeitraum von 24 Stunden 4 Arbeitsschichten vor. Der Beschäftigte arbeitet in der Zeit vom 15.7. bis 21.9. nach diesem Dienstplan, er ist in allen 4 Schichten eingesetzt und leistet somit im genannten Zeitraum ständig Wechselschichtarbeit. Für die Zeit vom 15.7. bis 14.9. (2 zusammenhängende Monate) erhält er einen Tag Zusatzurlaub. Die Zeit vom 15. bis 21.9., in der ebenfalls Wechselschichtarbeit geleistet wurde, bleibt bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs unberücksichtigt.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit entsteht nach Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 27 Abs. 1 und Abs. 2 im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 erfüllt sind. Dabei kommt es nicht auf das Kalenderjahr an.
Anspruch auf Zusatzurlaub auch im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
Auch die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Beschäftigten haben Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen. Für den Anspruch auf Zusatzurlaub ist es unerheblich, dass den Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst wegen der Regelung in Anlage D, D.2 Nr. 2 Abs. 1 TVöD-V kein Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 zusteht (die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst erhalten stattdessen die Feuerwehrzulage gemäß D.2 Nr. 2 Abs. 2). Nach der ausdrücklichen Regelung in D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 findet § 27 – Zusatzurlaub – unbeschadet des fehlenden Anspruchs auf die Wechselschichtzulage Anwendung. Entscheidend ist, ob dem Beschäftigten ohne die genannte Sonderregelung eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-V zugestanden hätte.
Dies war im konkret entschiedenen Fall gegeben. Der bei der Berufsfeuerwehr Beschäftigte leistete im operativen Einsatzdienst Wechselschichtarbeit nach einem Dienstplan mit 2 Dienstschichten zu je 12 Stunden an 7 Tagen in der Woche. Eine Tagschicht dauerte von 6 Uhr bis 18 Uhr, eine Nachtschicht dauerte von 18 Uhr bis 6 Uhr. Der Beschäftigte wurde regelmäßig in beiden Schichten eingesetzt und längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen.
Kein Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bei Bereitschaftsdienst
In einigen Einrichtungen haben Beschäftigte Zusatzurlaub geltend gemacht, obwohl zu bestimmten Zeiten lediglich Bereitschaftsdienst geleistet wird.
Wechselschichtarbeit liegt nach der Rechtsprechung des BAG nicht vor, wenn die Arbeitszeit durch Zeiten des Bereitschaftsdienstes unterbrochen ist. Somit besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Wechselschichtzulage. Damit haben die Beschäftigten keinen Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit, sofern zu bestimmten Zeiten – z. B. in der Nacht oder am Wochenende – lediglich Bereitschaftsdienst geleistet wird.
Kein Anspruch auf Zusatzurlaub für ständige Schichtarbeit bei "geteiltem Dienst"
Leisten Beschäftigte sog. "geteilten Dienst", liegt keine Schichtarbeit i. S. d. § 7 Abs. 2 TVöD vor, es besteht kein Anspruch auf den tariflichen Zusatzurlaub. Es fehlt an einem regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden.
Praxis-Beispiel
Geteilter Dienst
Der tägliche (geteilte) Dienst des Beschäftigten beginnt um 7 Uhr und dauert bis 13 Uhr. An bestimmten Tagen wird der Beschäftigte am selben Tag von 17:30 Uhr bis 21 Uhr erneut zur Arbeit herangezogen.
Das BAG hat seine Auffassung, dass bei geteiltem Dienst keine Schichtarbeit im Sinne des TVöD vorliegt, wie folgt begründet:
§ 7 Abs. 2 TVöD verlangt, dass der Schichtplan einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens 1 Monat vorsieht. Der Beginn der täglichen Arbeitszeit muss also um die tariflich bestimmte Zeitspanne wechseln. Absolviert der Beschäftigte Schichten, deren Anfangszeiten weniger als 2 Stunden auseinander liegen, liegt...