Die Verpflichtung zur leistungsorientierten Bezahlung ist in § 18 TVöD-VKA geregelt. In dieser Norm finden sich die Grundsätze zur leistungsorientierten Bezahlung und die Mindestinhalte für betriebliche Regelungen. Alles Weitere ist auf die betriebliche Ebene verlagert.
Der Arbeitgeber ist aufgefordert, die Kriterien für die Leistungsbemessung sowie die Auszahlung des Leistungsentgelts gemeinsam mit dem Personalrat bzw. Betriebsrat in einer Dienstvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung zu vereinbaren.
In § 18 Abs. 3 TVöD ist das zur Verfügung stehende Volumen der leistungsorientierten Bezahlung, der so genannte Leistungstopf, definiert. Berechnungsgrundlage für die Höhe des Leistungstopfs sind die ständigen Monatsentgelte aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers aus dem Vorjahr.
Die Tarifvertragsparteien starteten im Jahr 2007 mit einem Volumen von 1 %. Zielgröße sind 8 % der ständigen Monatsentgelte aus dem Vorjahr, die für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehen sollen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD). Die Erhöhungsschritte bis zum Erreichen der Zielgröße sind im Tarifvertrag nicht vorgegeben, sondern bleiben vielmehr den jeweiligen Tarifverhandlungen vorbehalten. Derzeit hat der Arbeitgeber 2 % der ständigen Monatsentgelte zur Verfügung zu stellen.
Abweichende Regelungen zur Höhe des Leistungsentgelts bestehen für Krankenhäuser:
Bei Krankenhäusern im Tarifgebiet West reduziert sich der Leistungstopf um einen Prozentpunkt auf derzeit 1 %. Die Regelung ist im Kontext mit der Beibehaltung der 38,5-Stunden-Woche – statt der Erhöhung auf 39 Wochenstunden wie in den sonstigen Sparten des TVöD – zu sehen. Ausgenommen von der Sonderregelung sind die Krankenhäuser in Baden-Württemberg, dort beträgt das Volumen 2 % bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden.
Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt. Dabei stellt die Leistungsprämie eine einmalige Zahlung dar. Die Leistungszulage wird als zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung geleistet. Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden, wenn die Leistungsmessung entsprechend erfolgt.
Das System der leistungsbezogenen Bezahlung wird betrieblich vereinbart (§ 18 Abs. 6). Das Leistungsentgelt wird nur dann entsprechend der Zielerreichung oder der systematischen Leistungsbewertung ausgeschüttet, wenn die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung die Kriterien für die Leistungsbewertung geregelt haben. Die Ausgestaltung erfolgt in der betrieblichen Regelung. § 18 Abs. 6 regelt die Mindestinhalte an eine entsprechende Betriebs-/Dienstvereinbarung.
In einem ersten Schritt waren die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass rechtzeitig vor dem 1.1.2007 – für dieses Kalenderjahr war erstmals die Zahlung des Leistungsentgelts vorgesehen – ein betriebliches System vereinbart wird.
In der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 ist geregelt, welcher Mechanismus beim Fehlen einer entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung greift. In diesem Fall wird das Leistungsentgelt pauschaliert ausgezahlt.
- Kam bis zum 31.7.2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhielten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 eine pauschalierte Auszahlung in Höhe von 12 % des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.
- Kam auch bis zum 30.9.2007 keine betriebliche Regelung zustande, erhielten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2008 eine pauschalierte Auszahlung in Höhe von nur noch 6 % des für den Monat September jeweils zustehenden Tabellenentgelts.
- Kommt auch nach diesem Zeitpunkt eine betriebliche Regelung nicht zustande, wiederholt sich vorstehend geschildertes Procedere: Die Beschäftigten erhalten in jedem Jahr 6 % des Septemberentgelts im Dezember als pauschaliertes Leistungsentgelt ausbezahlt.
Die pauschale Ausschüttung erfasst somit lediglich einen Teil des Leistungstopfs. Der Restbetrag erhöht den Leistungstopf in den Folgejahren. Dies hat zur Folge, dass der Leistungstopf im Falle der pauschalierten Auszahlung stetig Jahr für Jahr ansteigt. Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung wird der zurückgestellte Teil nicht im Folgejahr ausbezahlt. Vielmehr findet eine Auszahlung erst statt, wenn eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zu Zielvereinbarung bzw. Leistungskriterien besteht.
Rechtlich unzulässig ist eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung, die eine lediglich pauschale Ausschüttung des gesamten Leistungstopfes pro Jahr vorsieht. Dies lässt § 18 TVöD-VKA gerade nicht zu, sodass eine entsprechende Dienst- oder Betriebsvereinbarung wegen Verstoßes gegen zwingende tarifliche Regelungen unwirksam sein dürfte.
Der Anspruch auf das pauschalierte Leistungsentgelt besteht auch dann, wenn der Beschäftigte i...