Die Tarifvertragsparteien hatten bei Verabschiedung des TVöD noch nicht abschließend über das Schicksal der sog. ergänzenden Tarifverträge entschieden. Vorgesehen war, dass eine Regelung diesbezüglich bis zum 30.6.2006 erfolgt (Protokollerklärung zu § 36 TVöD). Zu beachten sind die – im Verhältnis zur Protokollerklärung zu § 36 TVöD vorrangigen – Bestimmungen des TVÜ. Nach § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA/Bund ersetzen der TVöD und TVÜ den BAT/BAT-O/BMT-G II/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O sowie die ‹ergänzenden Tarifverträge› nur, soweit im TVÜ oder TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 Abs. 2 TVÜ-VKA bestimmt, dass die von den einzelnen Kommunalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen landesbezirklichen Tarifregelungen hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31.12.2006 (mit Verlängerungsoption) an den TVöD anzupassen sind. Bis zu einer Entscheidung der landesbezirklichen Tarifvertragsparteien gelten diese Tarifverträge weiter, bei fehlender Anpassung oder Kündigung auch über den 31.12.2006 hinaus. Damit sind zum Beispiel weiterhin Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen nach dem bis zum Inkrafttreten der landesbezirklichen Regelungen zum TVöD weitergeltenden § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT zu gewähren.

Anspruch auf Zulagen für besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bzw. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B Nr. 20 werden Zulagen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bis zu einer Neuregelung der Erschwerniszuschläge in einem landesbezirklichen Tarifvertrag weitergewährt. Die genannte BAT-Regelung gewährt einem Angestellten Zulagen, wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.

 
Hinweis

Die Zulagen nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT sind bei Tariferhöhungen unverändert geblieben und damit in bisheriger Höhe bis zum Inkrafttreten neuer Tarifregelungen weiter zu gewähren.

Hinsichtlich der sog. Psychiatriezulage wird auf die Ausführungen in Ziffer 4.2.3 verwiesen.

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