Die Tarifvertragsparteien hatten bei Verabschiedung des TVöD noch nicht abschließend über das Schicksal der sog. ergänzenden Tarifverträge entschieden. Vorgesehen war, dass eine Regelung diesbezüglich bis zum 30.6.2006 erfolgt (Protokollerklärung zu § 36 TVöD). Zu beachten sind die – im Verhältnis zur Protokollerklärung zu § 36 TVöD vorrangigen – Bestimmungen des TVÜ. Nach § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA/Bund ersetzen der TVöD und TVÜ-VKA den BAT/BAT-O/BMT-G II/BMT-G-O/MTArb/MTArb-O sowie die "ergänzenden Tarifverträge" nur, soweit im TVÜ oder TVöD nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Abs. 2 TVÜ-VKA bestimmt, dass die von den einzelnen Kommunalen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen landesbezirklichen Tarifregelungen hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31.12.2006 (mit Verlängerungsoption) an den TVöD anzupassen sind. Bis zu einer Entscheidung der landesbezirklichen Tarifvertragsparteien gelten diese Tarifverträge weiter, bei fehlender Anpassung oder Kündigung auch über den 31.12.2006 hinaus.
Damit sind z. B. weiterhin Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen nach dem bis zum Inkrafttreten der landesbezirklichen Regelungen zum TVöD weitergeltenden § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT zu gewähren.
- Anspruch auf Zulagen für besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bzw. Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B Nr. 20 werden Zulagen nach dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bis zu einer Neuregelung der Erschwerniszuschläge in einem landesbezirklichen Tarifvertrag weitergewährt. Die genannte BAT-Regelung gewährt einem Angestellten Zulagen, wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem Umfang besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.
Welche Arbeiten als "besonders gefährlich oder gesundheitsschädlich" anzusehen sind und die Höhe der Zulagen sind im "Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gem. § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT" geregelt (Zulagentarifverträge).
Die Zulagen nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT sind bei Tariferhöhungen unverändert geblieben und damit in bisheriger Höhe bis zum Inkrafttreten neuer Tarifregelungen weiterzugewähren.
- Kein Anspruch auf die weiteren in § 33 BAT vorgesehenen Zulagen
Die weiteren in § 33 BAT vorgesehenen Zulagen werden nicht mehr gewährt.
Dies hat das BAG hinsichtlich der Baustellenzulage zwischenzeitlich ausdrücklich bestätigt. Nach den tariflichen Übergangsregelungen werden lediglich die Erschwerniszulagen nach § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Neuregelung der Erschwerniszuschläge weitergewährt. Nach Inkrafttreten des TVöD besteht somit kein Anspruch auf die in § 33 Abs. 2 BAT geregelte Baustellenzulage. Die Vorschrift ist mit Inkrafttreten des neuen Tarifrechts außer Kraft getreten (vgl. § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA).
Im Bereich des Bundes ergibt sich die Weitergeltung des § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT auch nicht aus § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD-Bund. Diese Vorschrift bestimmt zwar, dass für den Bund bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrags über Erschwerniszuschläge die bisherigen tarifvertraglichen Regelungen des Bundes fortbestehen. Die Regelung in § 19 Abs. 5 bezieht sich nach Auffassung des BAG jedoch lediglich auf die zuschlagspflichtigen Arbeiten i. S. v. § 19 Abs. 1 und 2 TVöD. In diesen Absätzen sind allein "besonders gefährliche oder gesundheitsschädliche Arbeiten" genannt (diese entsprechen den in § 33 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BAT genannten Tätigkeiten) oder Tätigkeiten, die "außergewöhnliche Erschwernisse" beinhalten. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 bezieht sich jedoch nicht auf Erschwernisse, die mit besonderen Aufwendungen, besonderem Zeitaufwand oder besonders ungünstigen Umständen wie der Baustellenzulage verbunden sind.