Wird der Beschäftigte aufgrund der Eigenart des Betriebs auch an Wochenenden, Feiertagen oder nachts zur Arbeit herangezogen, erhält er neben seinem Entgelt Zeitzuschläge.
(Anschluss S. 3)
Die Verpflichtung, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit usw. zu leisten, ergibt sich aus § 6 Abs. 5 TVöD-K bzw. TVöD-B. Besonderheiten bestehen bei Teilzeitbeschäftigten: Sie müssen Überstunden und Mehrarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft nur leisten, wenn dies im Arbeitsvertrag entsprechend vereinbart ist oder der Beschäftigte im Einzelfall der Ableistung solcher Dienste zustimmt.
Die in den bis 30.9.2005 gültigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (z. B. § 35 BAT) enthaltenen komplizierten Zuschlagsregelungen haben mit Inkafttreten des TVöD eine gewisse Vereinfachung erfahren:
- Der Zeitzuschlag von 50 % für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, wurde gestrichen.
- Gleiches gilt bezüglich der Zeitzuschläge für Oster- und Pfingstsamstag.
- Oster- und Pfingstsonntag – rein kirchliche Feiertage – sind zuschlagsrechtlich wie die sonstigen Sonntage zu behandeln und werden nicht mehr den Feiertagen gleichgestellt.
- Auch die Sonderregelung für "nicht dienstplanmäßige" Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit ("Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt", § 16a Abs. 2 Unterabs. 1 BAT) wurde ersatzlos gestrichen.
§ 8 TVöD enthält eine Auflistung der Zeitzuschläge. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern gilt gegenüber den weiteren Branchen des TVöD ein abweichender Zeitzuschlag für Samstagarbeit. Die Zuschläge nach § 8 TVöD-K bzw. TVöD-B im Einzelnen:
Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden |
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- in den Entgeltgruppen 1 bis 9
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30 % |
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15
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15 % |
b) für Nachtarbeit |
20 % |
- für Angestellte in Krankenhäusern bis 28.2.2018
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15 % |
c) für Sonntagsarbeit |
25 % |
d) für Feiertagsarbeit |
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135 % |
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35 % |
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr |
35 % |
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr |
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- für Angestellte in Krankenhäusern
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0,64 EUR |
- für Arbeiter in Krankenhäusern*
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20 % |
- für Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen*
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20 % |
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle. * Soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt. |
Dass der abweichende Zeitzuschlag für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr von lediglich 0,64 EUR nur für "Angestellte" gilt, ergibt sich aus dem Verweis in § 8 Abs. 1 Buchst. f TVöD-K bzw. § 50 BT-K auf die "Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1".
Die zunächst ebenfalls abweichende Regelung zum Zeitzuschlag für Nachtarbeit für Angestellte in Krankenhäusern in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) TVöD-K mit lediglich 15 % wurde mit Wirkung zum 1.3.2018 gestrichen.
Der Anspruch auf Zeitzuschläge besteht nicht nur für volle Arbeitsstunden. Angefangene Stunden sind mit dem entsprechenden Stundenanteil zu berücksichtigen.
Der in einem Euro-Betrag ausgewiesene Zeitzuschlag für Samstagsarbeit der Angestellten in Krankenhäusern ist nicht dynamisiert und bleibt damit auch bei Tariferhöhungen in unveränderter Höhe bestehen.