Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD[1] regelt die Vergütung der geleisteten Überstunde als solche:

Zitat

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Für die geleistete Überstunde wird also – sofern Freizeitausgleich nicht erfolgt (näher hierzu unten) – das individuelle Stundenentgelt ausbezahlt, begrenzt allerdings auf den Betrag der Stufe 4 der Entgeltgruppe des Beschäftigten.

 

Kritik:

Aus Kostengesichtspunkten ist die vorstehend dargestellte Regelung – die eine gewisse Begrenzung der Überstundenentgelte vorsieht – zu begrüßen. Gegenzurechnen ist jedoch der erhebliche Verwaltungsaufwand, der mit der Regelung verbunden ist:

Statt das Entgelt für die geleisteten Überstunden – wie auch den Zuschlag – für alle Beschäftigten einer Entgeltgruppe auf eine bestimmte Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe festzuschreiben, hat man eine Regelung geschaffen, die den Arbeitgeber zwingt, für jeden Mitarbeiter, der der Stufe 1, 2 oder 3 zugeordnet ist, das individuelle Stundenentgelt zu ermitteln. Nur für Mitarbeiter, die mindestens der Stufe 4 zugeordnet sind, gibt es ein einheitliches Überstundenentgelt.

Zu beachten ist weiter, dass sich der Zeitzuschlag nach Stufe 3, der Höchstbetrag für das Überstundenentgelt jedoch nach Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe richtet.

Für die nachfolgend dargestellten sonstigen Stunden wird dagegen wiederum das individuelle Stundenentgelt gezahlt.

Im Gegensatz zu dem bis 30.9.2005 gültigen BAT enthalten weder der Allgemeine Teil des TVöD noch der BT-K bzw. BT-B eine Regelung, wonach Überstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen sind. Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD bestimmt nur:

Zitat

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Lediglich § 8 Abs. 1.1 TVöD-V (entspricht § 43 Abs. 1 TVöD-BT-V) enthält für die Verwaltung und die Beschäftigten der Branchen, die nicht von anderen besonderen Teilen des TVöD erfasst sind, eine Ausgleichsregelung. Nach dieser Vorschrift sind Überstunden grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen und zwar bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats.

Das Fehlen einer solchen Regelung zum Freizeitausgleich bei Überstunden im TVöD-K bzw. TVöD-B führt in der Praxis zu unterschiedlichen Interpretationen.

Teilweise wird vertreten, dass der Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD-K bzw. TVöD-B Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden als solche im Rahmen des gewöhnlichen Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr (§ 6 Abs. 2 TVöD) anordnen könne. Andererseits wird vorgetragen, dass Überstunden – wegen Fehlens des dreimonatigen Ausgleichszeitraums im TVöD-K bzw. TVöD-B – nur innerhalb des laufenden Monats bzw. des Schichtplanturnus ausgeglichen werden können.

 
Praxis-Tipp

Der Tarifvertrag gibt für den Bereich der Krankenhäuser sowie der Pflege- und Betreuungseinrichtungen keine Vorgaben zum Freizeitausgleich für Überstunden. Empfohlen wird deshalb, die Zulässigkeit der Anordnung von Freizeitausgleich für Überstunden und des dafür maßgebenden Zeitraums in der Betriebs-/Dienstvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit und die Anordnung von Überstunden ausdrücklich zu regeln. Ein Verteilzeitraum von bis zu einem Jahr – der Zeitraum für die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit – wird für zulässig gehalten.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Faktorisierung der Überstunden und Überstundenzuschläge (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 2.2.5).

[1] Auf die Ausführungen zu § 43 Abs. 1 TVöD BT-V in Ziffer 2.2.1 wird verwiesen.

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