Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD regelt die Vergütung der geleisteten Überstunde als solche:
Zitat
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Für die geleistete Überstunde wird also – sofern Freizeitausgleich nicht erfolgt (näher hierzu unten) – das individuelle Stundenentgelt ausbezahlt, begrenzt allerdings auf den Betrag der Stufe 4 der Entgeltgruppe des Beschäftigten.
Kritik:
Aus Kostengesichtspunkten ist die vorstehend dargestellte Regelung – die eine gewisse Begrenzung der Überstundenentgelte vorsieht – zu begrüßen. Gegenzurechnen ist jedoch der erhebliche Verwaltungsaufwand, der mit der Regelung verbunden ist:
Statt das Entgelt für die geleisteten Überstunden – wie auch den Zuschlag – für alle Beschäftigten einer Entgeltgruppe auf eine bestimmte Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe festzuschreiben, hat man eine Regelung geschaffen, die den Arbeitgeber zwingt, für jeden Mitarbeiter, der der Stufe 1, 2 oder 3 zugeordnet ist, das individuelle Stundenentgelt zu ermitteln. Nur für Mitarbeiter, die mindestens der Stufe 4 zugeordnet sind, gibt es ein einheitliches Überstundenentgelt.
Zu beachten ist weiter, dass sich der Zeitzuschlag nach Stufe 3, der Höchstbetrag für das Überstundenentgelt jedoch nach Stufe 4 der jeweiligen Entgeltgruppe richtet.
Für die nachfolgend dargestellten sonstigen Stunden wird dagegen wiederum das individuelle Stundenentgelt gezahlt.
Im Gegensatz zu dem bis 30.9.2005 gültigen BAT enthält der Allgemeine Teil des TVöD keine Regelung, wonach Überstunden grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen sind.
§ 43 Abs. 1 Satz TVöD BT-V bestimmt (nur) für die Beschäftigten der Sparte Verwaltung, dass Überstunden grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen sind. Der Freizeitausgleich ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach deren Entstehen zu erteilen.
Wird ausnahmsweise Freizeitausgleich nicht erteilt, so hat der Beschäftigte – sofern ein Arbeitszeitkonto nicht besteht bzw. der Beschäftigte die Faktorisierung nicht geltend macht – nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Anspruch für jede Stunde auf 100 % des auf die Stunde entfallenden Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
Das Fehlen einer solchen Regelung zum Freizeitausgleich bei Überstunden im TVöD-K bzw. TVöD-B führt in der Praxis zu unterschiedlichen Interpretationen.
Teilweise wird vertreten, dass der Arbeitgeber im Geltungsbereich des TVöD-K bzw. TVöD-B Freizeitausgleich für die geleisteten Überstunden als solche im Rahmen des gewöhnlichen Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr (§ 6 Abs. 2 TVöD-K) anordnen könne. Andererseits wird vorgetragen, dass Überstunden – wegen Fehlens des dreimonatigen Ausgleichszeitraums im TVöD-K bzw. TVöD-B – nur innerhalb des laufenden Monats bzw. des Schichtplanturnus ausgeglichen werden können.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Faktorisierung der Überstunden und Überstundenzuschläge (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 2.2.5).