Mit dem TVöD-NRW wurden die Regelungen zusammengefasst, die die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien aufgrund ausdrücklicher Öffnungsklauseln des TVöD bzw. in Anpassung früherer Bezirkstarifverträge zum BMT-G/BAT an das neue Tarifrecht getroffen haben. Der TVöD-NRW enthält spartenspezifische Untergliederungen.
Mit dem 1. Änderungstarifvertrag zum TVöD-NRW wurden bisherige bezirkliche Regelungen (§ 5 BZT-G/NRW) in den Teil A des TVöD-NRW – dort § 5 – übernommen. Die Tarifvertragsparteien hatten sich wegen des Sachzusammenhangs zwischen den Erschwerniszuschlägen und den noch laufenden Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung darauf verständigt, den bisherigen Erschwerniszuschlagskatalog vorerst weiter anzuwenden und diesen im Zusammenhang mit den landesbezirklichen Eingruppierungsverhandlungen neu zu vereinbaren.
Die Regelungen zu den Erschwerniszuschlägen in § 5 des TVöD-NRW finden nur Anwendung auf Arbeiterinnen und Arbeiter (Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte, vgl. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD).
Das "Verzeichnis der außergewöhnlichen Arbeiten" zu § 5 TVöD-NRW, Teil A, enthält einen abschließenden Katalog der Tätigkeiten, die einen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag begründen. Für Tätigkeiten, die in dem Verzeichnis nicht aufgeführt sind, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Erschwerniszuschlägen.
Das Verzeichnis ist untergliedert in
einen Allgemeinen Teil (Abschnitt A), der z. B. Erschwerniszuschläge vorsieht
- für Reparatur-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten von Hand an stark verschmutzen, insbesondere verölten Rohrleitungen, Apparaturen, Kraftfahrzeugen, Motoren u. ä. oder
- für Arbeiten in geschlossenen Räumen mit außergewöhnlicher Staubentwicklung wie maschinelles Bohren, Schleifen, Schneiden oder Sägen von Holz
branchen- bzw. betriebsbezogene Teile (Abschnitte B bis N) für Tätigkeiten in
- Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerken (Abschnitt B),
- Nahverkehrsbetrieben (Abschnitt C),
- Straßenreinigung und Müllabfuhr (Abschnitt D),
- Abwasserbetrieben (Abschnitt E),
- Betrieben für Grün- und Freiflächen, Friedhöfen (Abschnitt F),
- Schlacht- und Viehhöfen (Abschnitt G),
- Theatern und Bühnen (Abschnitt H),
- Krankenhäusern, Altenheimen und psychiatrischen Einrichtungen (Abschnitt J),
- Müllverbrennungsanlagen (Abschnitt K),
- Flughafenbetrieben (Abschnitt L),
- Hafenbetrieben (Abschnitt M),
- Landschaftsverband Rheinland (Abschnitt N).
Erschwerniszuschläge für die in Abschnitt A (Allgemeiner Teil) aufgeführten Arbeiten mit außergewöhnlichen Erschwernissen sind in allen Verwaltungen und Betrieben, in denen die genannten Arbeiten anfallen, zu gewähren. Die in den Abschnitten B bis N festgelegten Erschwerniszuschläge stehen dagegen nur zu, wenn die dem Beschäftigten übertragene Tätigkeit in den genannten Fachbereich fällt. Diesbezüglich kommt es nicht darauf an, unter welchen Fachbereich der Betrieb, in dem der Beschäftigte eingesetzt ist fällt. Entscheidend ist vielmehr, welchem Fachbereich die auszuübende Tätigkeit zuzuordnen ist.
Ein Mitarbeiter ist in einer psychiatrischen Klinik beschäftigt und dort als Gärtner in der der Klinik angeschlossenen Gärtnerei tätig. Er hat schwere, hohe Bäume und Sträucher zu verpflanzen und muss dabei von Hand zu bewegende Transportmittel benutzen. Er hat Anspruch auf den Zuschlag nach Abschnitt F (Betriebe für Grün- und Freiflächen, Friedhöfe), dort Ziffer 2, in Höhe von 1,07 EUR, ab 1.3.2020 1,08 EUR je Stunde. Die dem Mitarbeiter übertragene Tätigkeit ist dem Fachbereich Grün- und Freiflächen zuzuordnen. Unerheblich ist, dass der Anstellungsbetrieb, die psychiatrische Klinik, dem Fachbereich J (Krankenhäuser, Altenheime und psychiatrische Einrichtungen) unterliegt.
Neben den in den Fachbereichen festgelegten Erschwerniszuschlägen werden Erschwerniszuschläge des Allgemeinen Teils nicht gewährt.
Werden die außergewöhnlichen Arbeiten nur zeitweilig geleistet, so besteht der Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag nur, wenn der Beschäftigte insgesamt mindestens 30 Minuten in einer Schicht erschwerniszuschlagsberechtigende Arbeiten leistet (§ 5 Abs. 2 Buchst. a) TVöD-NRW). Sonderregelungen wurden getroffen für den Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland (vgl. § 5 Abs. 6 TVöD-NRW).
Während die Erschwerniszuschläge bisher in Prozentsätzen festgelegt waren, enthält das "Verzeichnis der außergewöhnlichen Arbeiten" (Anhang zu § 5 TVöD-NRW Teil A) nunmehr Erschwerniszuschläge in – den bisherigen Werten entsprechenden – EUR-Beträgen.
Die in § 23 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA festgelegten Höchstgrenzen (§ 19 Abs. 4 TVöD: "in der Regel" 5 % bis 15 % des auf eine Stunde entfallenden Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2) finden vorliegend keine Anwendung. Die Übergangsregelung in § 23 TVÜ-VKA gilt nur, wenn die Tarifverhandlungen über die Erschwerniszuschläge nicht bis zum 31.12.2007 abgeschlossen sind. Der landesbezirkliche Tarifvertrag für Nordrhein-Westfalen wurde bereits am 19.12.2006 vereinbart und zwischenze...