Mit der Tarifeinigung 2008 haben die Tarifvertragsparteien die Regelung zur Vergütung der innerhalb der Rufbereitschaft geleisteten Arbeit zum 1.7.2008 geändert. Nach § 8 Abs. 3 Sätze 4 und 5 TVöD ist hinsichtlich der Abrechnung zu unterscheiden nach dem Ort, an dem die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft erbracht wird.
- Wird die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft außerhalb des vom Beschäftigten gewählten Aufenthaltsorts geleistet – z. B. in der Klinik –, so wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Überstundentgelt sowie etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt.
- Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft an dem vom Beschäftigten gewählten Aufenthaltsort geleistet – insbesondere Telefonate oder Arbeitsleistungen am PC am Aufenthaltsort –, so wird die Dauer der einzelnen Einsätze addiert und die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet. Die so errechnete Arbeitszeit wird wiederum mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt.
4.1.2.1 Arbeitsleistung außerhalb des Aufenthaltsorts
Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung klargestellt, dass bei Arbeitsleistungen außerhalb des Aufenthaltsorts jeder einzelne Einsatz für sich betrachtet und aufgerundet wird.
Die Rufbereitschaft umfasst eine Zeit von Montag 19 Uhr bis Dienstag 19 Uhr. Der Beschäftigte wird während dieser Zeit außerhalb seines Aufenthaltsortes zu folgenden Arbeitsleistungen herangezogen:
- von 20.10 Uhr bis 20.40 Uhr (inklusive Wegezeit)
- von 22.30 Uhr bis 23.05 Uhr (inklusive Wegezeit)
- von 3.20 Uhr bis 4.10 Uhr (inklusive Wegezeit).
Der Beschäftigte wurde drei Mal zur Arbeitsleistung herangezogen und zwar mit einer Arbeitsleistung inklusive Wegezeit von 30, 35 und 50 Minuten. Es ist jede Arbeitsleistung inklusive der Wegezeit auf die volle Stunde zu runden, so dass der Beschäftigte zusätzlich zur Pauschale drei Stunden mit dem Entgelt für Überstunden und eventueller Zeitzuschläge vergütet erhält.
Das BAG entschied bereits zur Auslegung der früheren Fassung des § 8 Abs. 3, dass eine solche Rundungsregelung nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führt, auch wenn je nach Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze die Rundung für den einzelnen Beschäftigten mehr oder weniger günstig ausfällt. Die - nicht rechnerischen Regeln folgende großzügige - Rundungsregelung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD führt dazu, dass sowohl dann, wenn in der Rufbereitschaft 59 Minuten einer angefangenen Stunde gearbeitet worden sind, als auch dann, wenn in einer angefangenen Stunde nur eine Minute gearbeitet wurde, eine Rundung auf die volle Stunde vorzunehmen ist. "Diese Regelung mag von einzelnen Personen als ungerecht empfunden werden, sie ist jedoch frei von Willkür", so das BAG wörtlich in seiner Entscheidung vom 24.9.2008. Die Zweckmäßigkeit einer Tarifregelung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Bei der Aufrundung kommt es jeweils auf die Zeitstunde an.
Der Beschäftigte wird während der Rufbereitschaft von 8.50 Uhr bis 9.30 Uhr – also für die Dauer von 40 Minuten – außerhalb seines Aufenthaltsortes zur Arbeit herangezogen. Gutgeschrieben wird eine Stunde (und nicht zwei Stunden, es handelt sich nicht um zwei ‹angefangene› Stunden).
Die aufgerundete Arbeitsleistung einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird mit dem Entgelt für Überstunden bezahlt. Unerheblich ist dabei, ob es sich bei der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft um Überstunden im Sinne von § 7 Abs. 7 bzw. Abs. 8 TVöD handelt. Es kommt nicht darauf an, dass durch die Arbeit während der Rufbereitschaft die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird.
Für die Zeit der Rufbereitschaft als solche werden Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 nicht gezahlt. Für die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft – die Inanspruchnahme einschließlich der erforderlichen Wegezeiten – werden jedoch die weiteren Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 – z. B. für Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit – gewährt (§ 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD). Die Zeitzuschläge werden nach § 8 Abs. 1 jedoch nur ‹für die tatsächliche Arbeitsleistung› innerhalb der Rufbereitschaft während der genannten Zeiten gezahlt, nicht für die Rundungszeiten.
Zur "tatsächlichen Arbeitsleistung" gehören während der Rufbereitschaft jedoch auch die notwendigen Wegezeiten. Mit Urteil vom 20.8.2014 hat das BAG mit Verweis u.a. auf die bereits zuvor in diesem Werk vertretene Auffassung (vgl. Rn. 16 des Urteils mit Bezug auf die frühere Ziffer 4.1.2.2) entschieden, dass Feiertags-, Samstags-, Sonntags-, Nachtzuschläge, Zuschläge für 24./31.12. auch für die während der Rufbereitschaft erforderliche Wegezeit zu zahlen sind. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung sowie dem Regelungszweck.
"Arbeitsleistung" im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 4 sind nicht nur der innerhalb der Rufbereitschaf...