Mit der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Änderung des TVöD-K für den Bereich der kommunalen Krankenhäuser sind auch die Regelungen zum Bereitschaftsdienst modifiziert worden. Dieser Tarifabschluss gilt nur für die Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich der bisherigen § 1 Buchst. a–c TVöD–K fallen. Er gilt nicht für Beschäftigte in Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Die Einteilung des Bereitschaftsdienstes in vier Stufen (A bis D) ist durch drei Stufen abgelöst worden. Der Bereitschaftsdienst wird zum Zwecke der Entgeltabrechnung wie folgt nach dem Maß der anfallenden Arbeitsleistungen gewertet:
Bereitschaftsdienst-Stufe I |
(bis zu 25 %) |
60 % |
Bereitschaftsdienst-Stufe II |
(über 25 bis 40 %) |
75 % |
Bereitschaftsdienst-Stufe III |
(über 40 bis 49 %) |
90 % |
Die Stufe I fasst die bisherigen Stufen A und B zusammen und wird zu 60 % als Arbeitszeit gewertet. Die Arbeitsbelastung der Stufe II entspricht der bisherigen Stufe C, wobei der Bereitschaftsdienst nunmehr zu 75 % als Arbeitszeit gewertet wird. Die Stufe III (bislang Stufe D) wird statt zu 80 % nunmehr zu 90 % als Arbeitszeit gewertet. Die Zuweisung des Bereitschaftsdienstes zu den Stufen erfolgt durch die Betriebsparteien, bei Ärzten durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag.
Das Entgelt für die zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach Anlage G zum TVöD-K. Anlage G enthält eine nach Entgeltgruppen gestaffelte Auflistung der Stundenentgelte für Bereitschaftsdienste, und zwar
Das Entgelt für die zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach Anlage G zum TVöD-K. Anlage G enthält eine nach Entgeltgruppen gestaffelte Auflistung der Stundenentgelte für Bereitschaftsdienste, und zwar
- in Abschnitt III für die unter die Kr-Anwendungstabellen fallenden Pflegekräfte
- in Abschnitt II für die unter den Geltungsbereich des TVöD-K (und nicht unter den TV-Ärzte/VKA) fallenden Ärzte
- in Abschnitt I für die sonstigen, bereitschaftsdienstleistenden Beschäftigten, z. B. Techniker, IT-Fachkräfte.
Mit der Tarifänderung vom 27.2.2010 wurden die Bereitschaftsdienstentgelte entsprechend der allgemeinen Tariferhöhung angepasst und somit mit Wirkung ab 1.1.2010 um 1,2 %, ab 1.1.2011 um weitere 0,6 % und ab 1.8.2011 um weitere 0,5 % erhöht.
Mit der Tarifänderung vom 27.2.2010 wurde für die Bereitschaftsdienstentgelte in Anlage G zum TVöD-K eine generelle Regelung zur Dynamisierung vereinbart: Die Bereitschaftsdienstentgelte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Diese generelle Regelung findet erstmals für Tarifänderungen ab dem 1.3.2012 Anwendung. Für die Zeit davor haben die Tarifvertragsparteien die Entgelte in Anlage G mit den jeweiligen Entgeltanpassungen betragsmäßig festgelegt.
Die ab 1.1.2010 gültigen Tabellen der Anlage G enthalten keine eigenständigen Werte mehr für das Tarifgebiet Ost. Mit Wirkung zum 1.1.2010 wurden auch die Entgelte der Entgeltgruppen 10 bis 15 auf das Niveau des Tarifgebiets West angehoben.
Bei Bereitschaftsdienst an Feiertagen wird für die als Arbeitszeit errechnete Zeit ein Zuschlag in Höhe von 25 % des Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe nach Anlage G gezahlt.
Während für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach § 8.1 Abs. 4 Satz 2 TVöD-K bisher keine Zeitzuschläge zu bezahlen waren, erhalten die Beschäftigten in Krankenhäusern ab 1.8.2006 neben dem Entgelt für den Bereitschaftsdienst zusätzlich einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 % des Stundenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe nach Anlage G für jede nach § 8.1 Abs. 1–3 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die während des Bereitschaftsdienstes an einem Feiertag geleistet wurde.
Im Übrigen werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
§ 8.1 Abs. 6 TVöD-K für den Bereich der kommunalen Krankenhäuser enthält auch Regelungen zur Anordnung von Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienste.
Für den Freizeitausgleich ist nicht erforderlich, dass ein Arbeitszeitkonto im Sinne des § 10 TVöD eingerichtet ist.
Der TVöD-K enthält in § 8.1 Abs. 3 in Verbindung mit § 7.1 Abs. 10 eine Vorschrift zur Berechnung des Bereitschaftsdienstentgelts "für Beschäftigte in Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfebedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen ...