Der Entfernungsanspruch eines Beschäftigten kann allerdings verwirken.[1] Insoweit gelten zunächst dieselben Grundsätze wie bei der Frage, wann der Arbeitgeber sein Recht zur Erteilung einer Abmahnung verwirkt (vgl. 7.1). Darüber hinaus ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des BAG[2] keine Verpflichtung des Beschäftigten besteht, eine Abmahnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Deshalb ist er grundsätzlich nicht gehindert, in einem späteren Kündigungsschutzprozess nicht nur den Kündigungssachverhalt, sondern auch den unter Umständen schon länger zurückliegenden Abmahnungssachverhalt zu bestreiten. Deshalb muss der Arbeitgeber auch bei zunächst unterbliebener "Gegenwehr" des Beschäftigten mit einer späteren gerichtlichen Überprüfung der Abmahnung rechnen.

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