Es ist allgemein anerkannt, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Beteiligungsverfahrens dem Personalrat (Betriebsrat) alle wesentlichen Kündigungsgründe mitzuteilen hat und dazu auch vorangegangene Abmahnungen gehören.
Nach dem Grundsatz der sog. subjektiven Determination der Kündigungsgründe braucht der Arbeitgeber dem Personalrat (Betriebsrat) nur die Gründe mitzuteilen, auf die er die beabsichtigte Kündigung stützen will. Er muss nicht über eine vorangegangene Abmahnung und eine hierzu abgegebene Gegendarstellung des Beschäftigten informieren, wenn er seine Kündigung auf einen Sachverhalt stützt, für den er diese Vorgeschichte nicht für kündigungsrelevant hält.
Soweit der Personalrat nicht ohnehin bei Abmahnungen zu beteiligen ist (vgl. unter 9.1), kann es im Einzelfall durchaus sinnvoll sein, den Personalrat (Betriebsrat) schon im Zeitpunkt der Abmahnung darüber zu unterrichten und ihm ggf. eine Kopie der Abmahnung zu überlassen. Im Regelfall steht einer solchen Praxis das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten nicht entgegen. Die Mitglieder des Personalrats (Betriebsrats) unterliegen nämlich einer besonderen Schweigepflicht (§§ 11 BPersVG; § 79 BetrVG). Im Fall der Einsichtnahme in die Personalakten hat das Betriebsratsmitglied über deren Inhalt Stillschweigen zu bewahren (§ 83 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Im öffentlichen Dienst dürfen Personalakten nur mit Zustimmung des Beschäftigten von Mitgliedern des Personalrats eingesehen werden (§ 66 Abs. 2 Satz 1 BPersVG).
Nach § 80 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, wenn die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Anhand seiner Angaben kann der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat beantragt, den Arbeitgeber zu verpflichten, ihm über die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten und der Geschäftsführung erteilten Abmahnungen durch Vorlage des Abmahnungsschreibens in anonymisierter Form Auskunft zu erteilen. Nach der Entscheidung des BAG besteht dieser Auskunftsanspruch nicht. Es war keine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats ersichtlich, die die Vorlage aller Abmahnungsschreiben erforderlich machen könnte.
Aus der individualrechtlichen Bedeutung der Abmahnung ergibt sich eine solche Aufgabe des Betriebsrats nicht. Dieser ist außerhalb des Mitwirkungsverfahrens bei Kündigung nach § 102 BetrVG bei der Erteilung von Abmahnungen nicht zu beteiligen. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats entstehen erst dann, wenn der Arbeitgeber das Unterrichtungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG einleitet.