Auch die Abmahnung von Personalrats- und Betriebsratsmitgliedern ist grundsätzlich zulässig, sofern die Verletzung von allgemeinen Arbeitspflichten gerügt wird, da insoweit Mandatsträger wie alle anderen Beschäftigten ohne entsprechende Funktionen und Ämter zu behandeln sind. Dies gilt selbst dann, wenn das vom Arbeitgeber beanstandete Fehlverhalten zugleich auch als Verletzung der Pflichten als Personalratsmitglied (Betriebsratsmitglied) anzusehen wäre.
Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer Kündigung oder Abmahnung ausgeschlossen.
Die Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds, sich vor Beginn seiner Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, beruht (auch) auf dem Arbeitsvertrag. Deshalb kann eine entsprechende Pflichtverletzung Gegenstand einer Abmahnung sein.
Die Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Arbeitsverweigerung aufgrund einer nicht nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen Schulungsteilnahme ist jedenfalls dann berechtigt, wenn bei sorgfältiger objektiver Prüfung für jeden Dritten ohne Weiteres erkennbar war, dass die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme für dieses Betriebsratsmitglied nicht erforderlich war.
Ist ein Betriebsratsmitglied der objektiv fehlerhaften Ansicht, eine Betriebsratsaufgabe wahrzunehmen, kommt eine Abmahnung wegen einer dadurch bedingten Versäumnis der Arbeitszeit nicht in Betracht, wenn es sich um die Verkennung schwieriger oder ungeklärter Rechtsfragen handelt. Die Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung in einem Kündigungsschutzverfahren kann eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit zur Folge haben, da nach der Rechtsprechung des BAG geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme eine Betriebsratsaufgabe ist.
Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung (§ 78 BetrVG). Der Betriebsrat als Gremium hat keinen aus § 78 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, die der Arbeitgeber gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats ausgesprochen hat.
Bei dem Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des betroffenen Betriebsratsmitglieds. Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Arbeitnehmers betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dementsprechend kann der Betriebsrat nicht die Vorlage der gesamten Personalakte verlangen. Dies folgt mittelbar aus § 83 BetrVG. Würde man dem Betriebsrat ein eigenständiges Recht auf "Bereinigung" der Personalakte zuerkennen, tangierte dies – so das BAG – das durch Art. 1 und Art. 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Betriebsratsmitglieds.
Das abgemahnte Betriebsratsmitglied kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte haben. Stützt es einen solchen Anspruch auf § 78 BetrVG, sind die Gerichte für Arbeitssachen nicht gehindert, den Anspruch auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beurteilen.