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Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006
Datum: 31. März 2008
Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006
Zwischen dem
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
und
dbb tarifunion,
vertreten durch den Vorstand
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Änderungen des BT-K zum 1. Januar 2008
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006 wird wie folgt geändert:
- In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Einsatzzuschlag" die Wörter "ab 1. Januar 2008" eingefügt und der Betrag 20,00“ durch den Betrag "21,00" ersetzt.
- In § 46 Abs. 4 und 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Anlage C" durch die Angabe "Anlage G" ersetzt.
§ 51 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern "eine Funktionszulage" die Wörter "ab 1. Januar 2008" eingefügt und die Zahl "750" durch die Zahl "770,00" ersetzt.
- In Absatz 4 werden nach den Wörtern "eine Funktionszulage" die Wörter "ab 1. Januar 2008" eingefügt und die Zahl "500" durch die Zahl "515,00" ersetzt.
§ 52 wird wie folgt geändert:
Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) |
Abweichend von § 15 Abs. 2 erhalten Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, Entgelt nach der Anlage A (BT-K). Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhalten Entgelt nach der Anlage B (BT-K)." |
- Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5.
c) Absatz 2 (neu) wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe "Anlage D" durch die Angabe "Anlage C" und in Satz 2 wird die Angabe "Anlagen E" durch die Angabe "Anlage D" ersetzt.
Die Überschrift zu der Protokollerklärung zu den (bisherigen) Absätzen 2 und 4 wird wie folgt gefasst:
"Protokollerklärungen zu den Absätzen 3 und 5"
Nach § 53 wird folgender neuer § 53a eingefügt:
"§ 53a
Zu § 18 (VKA) Leistungsentgelt
Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 reduziert sich um einen Prozentpunkt. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg und im Tarifgebiet Ost."
§ 58 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Abweichend von Satz 2 gilt für die Anlagen A (BT-K) und B (BT-K) zu § 52 Abs. 1, für die Anlagen C und D zu § 52 Abs. 2 und für die Anlage G zu § 46 Abs. 4 die Regelung in § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend. "
- Eingefügt werden die Anlagen A (BT-K) und B (BT-K) wie aus Anhang 1 ersichtlich.
- Die Anlagen D und E werden durch die Anlagen C und D ersetzt und wie aus Anhang 2 ersichtlich gefasst.
- Die bisherige Anlage C wird zu Anlage G und wie aus Anhang 3 ersichtlich gefasst.
§ 2 Änderungen des BT-K zum 1. April 2008
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006, geändert durch § 1 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert:
- Die Anlage B (BT-K) wird wie aus Anhang 4 ersichtlich gefasst.
- 2. Die Anlage D wird wie aus Anhang 5 ersichtlich gefasst.
§ 3 Änderungen des BT-K zum 1. Juli 2008
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch § 2 dieses Änderungstarifvertrages, wird wie folgt geändert:
§ 44 erhält folgende Fassung:
"§ 44
Zu § 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) |
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West ausschließlich der Pausen
- im Tarifgebiet West abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich,
- im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.
Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Satz 1 Buchst. a durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. |
(2) |
Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. |
(3) |
Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren. |
(4) |
Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann die tägliche Arbeitszeit der Ärztinnen und Ärzte im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werd... |