Informationen über diesen Tarifvertrag
BT-K - Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010
Datum: 27. Februar 2010
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006.
Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006
zwischen dem
(Arbeitgeberverband)
und der
(Gewerkschaft)
§ 1 Änderungen des BT-K
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 13. November 2009, wird wie folgt geändert:
(1) In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "ab 1. Januar 2008 in Höhe von 21,00 EUR" durch die Worte "ab 1. Januar 2010 in Höhe von 21,25 EUR, ab 1. Januar 2011 in Höhe von 21,38 EUR und ab 1. August 2011 in Höhe von 21,49 EUR" ersetzt.
(2) In § 46 Abs. 4 wird dem bisherigen Satz die Satzbezeichnung 1 vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:
Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1. März 2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
(3) § 50 Buchst. a wird wie folgt gefasst:
Nachtarbeit
15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe,
(4) § 51 wird wie folgt geändert:
a) |
In Absatz 3 werden die Worte "ab 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich 800,00 EUR" durch die Worte "ab 1. Januar 2010 in Höhe von monatlich 809,60 EUR, ab 1. Januar 2011 in Höhe von monatlich 814,46 EUR und ab 1. August 2011 in Höhe von monatlich 818,53 EUR" ersetzt. |
b) |
In Absatz 4 werden die Worte "ab 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich 535,00 EUR" durch die Worte "ab 1. Januar 2010 in Höhe von monatlich 541,42 EUR, ab 1. Januar 2011 in Höhe von monatlich 544,67 EUR und ab 1. August 2011 in Höhe von monatlich 547,39 EUR" ersetzt. |
(5) Die Protokollerklärung zu § 53a wird wie folgt gefasst:
Protokollerklärung zu § 53a:
Abweichend von Satz 1 beträgt das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 0,00 v.H. und im Kalenderjahr 2011 0,75 v.H. Bestehende betriebliche Systeme bleiben unberührt.
(6) § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) |
Satz 4 wird wie folgt gefasst: Abweichend von Satz 2 kann § 50 Buchst. a ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum 29. Februar 2012, schriftlich gekündigt werden und gilt für die Anlage C zu § 52 Abs. 2 sowie für die Anlage G zu § 46 Abs. 4 die Regelung in § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend. |
b) |
Satz 5 wird gestrichen. |
(7) Die Anlage C wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich gefasst.
(8) Die Anlage G wird wie aus dem Anhang 2 ersichtlich gefasst.
§ 2 Anwendung von Teilen des BT-K auf Krankenhäuser mit Sanierungstarifvertrag
Für Krankenhäuser, die gemäß § 4 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006 zu dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom Geltungsbereich des BT-K in der Fassung vom 1. August 2006 ausgenommen sind, gilt § 53a in der Fassung dieses Änderungstarifvertrages, die Anlage A zum TVöD in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 27. Februar 2010 sowie die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 und die Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 27. Februar 2010. Die Bereitschaftsdienstentgelte der in diesen Einrichtungen tätigen Beschäftigten bestimmen sich nach der Anlage G zu § 46 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 27. Februar 2010. Das Tabellenentgelt der in diesen Einrichtungen tätigen Ärztinnen und Ärzte bestimmt sich nach der Anlage zu diesem Tarifvertrag. Anstelle der in § 42 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 2 bis 4 BT-K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ausgewiesenen Beträge gelten folgende Beträge:
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gültig ab 1. Januar 2010 |
gültig ab 1. Januar 2011 |
gültig ab 1. August 2011 |
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EUR |
EUR |
EUR |
§ 42 Abs. 2 Satz 2 |
16,53 |
16,63 |
16,71 |
§ 51 Abs. 2 |
375,40 |
377,65 |
379,54 |
§ 51 Abs. 3 und 4 |
268,15 |
269,76 |
271,11 |
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Soweit zur Entgeltentwicklung in den abgeschlossenen Sanierungs- und Notlagentarifverträgen oder Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung einschließlich Tarifverträgen nach dem TVsA hiervon abweichende bzw. speziellere Regelungen getroffen sind, gehen diese den Sätzen 1 bis 4 und dem Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2011 vom 27. Februar 2010 vor.
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.