Informationen über diesen Tarifvertrag
BT-B - Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010
Datum: 27. Februar 2010
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006
zwischen dem
(Arbeitgeberverband)
und der
(Gewerkschaft)
§ 1 Änderungen des BT-B
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 13. November 2009, wird wie folgt geändert:
(1) In § 42 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "ab 1. Januar 2008 in Höhe von 16,30 EUR" durch die Worte "ab 1. Januar 2010 in Höhe von 16,50 EUR, ab 1. Januar 2011 in Höhe von 16,60 EUR und ab 1. August 2011 in Höhe von 16,68 EUR" ersetzt.
(2) § 46 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) |
Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1. März 2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. |
b) |
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. |
(3) § 51 wird wie folgt geändert:
a) |
In Absatz 2 werden die Worte "ab 1. Januar 2009 von monatlich 370,00 EUR" durch die Worte "ab 1. Januar 2010 von monatlich 374,44 EUR, ab 1. Januar 2011 von monatlich 376,69 EUR und ab 1. August 2011 von monatlich 378,57 EUR" ersetzt. |
b) |
In Absatz 3 werden die Worte "ab 1. Januar 2009 von monatlich 265,00 EUR" durch die Worte "ab 1. Januar 2010 von monatlich 268,18 EUR, ab 1. Januar 2011 von monatlich 269,79 EUR und ab 1. August 2011 von monatlich 271,14 EUR" ersetzt. |
c) |
In Absatz 4 werden die Worte "ab 1. Januar 2009 von monatlich 265,00 EUR" durch die Worte "ab 1. Januar 2010 von monatlich 268,18 EUR, ab 1. Januar 2011 von monatlich 269,79 EUR und ab 1. August 2011 von monatlich 271,14 EUR" ersetzt. |
d) |
In der Fußnote Nr. 3 zu Absatz 1 Buchst. f werden die Wörter "Anlagen A und B" durch die Wörter "der Anlage A" ersetzt. |
(4) § 52 wird wie folgt geändert:
a) |
Absatz 2 Satz 6 erhält folgende Fassung: Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
|
b) |
Die Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. |
(5) Die Anlage C wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich gefasst.
(6) Die Anlage G wird wie aus dem Anhang 2 ersichtlich gefasst.
§ 2 Anwendung auf Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Sanierungstarifvertrag
Für Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die gemäß § 4 Abs. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 1. August 2006 zu dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - vom Geltungsbereich des BT-B in der Fassung vom 1. August 2006 ausgenommen sind, gilt die Anlage A des TVöD in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 27. Februar 2010 sowie die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 und die Anlage 4 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 27. Februar 2010. Soweit zur Entgeltentwicklung in den abgeschlossenen Sanierungs- und Notlagentarifverträgen oder Tarifverträgen zur Zukunftssicherung und anderweitigen Tarifverträgen zur Beschäftigungssicherung einschließlich Tarifverträgen nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005 hiervon abweichende bzw. speziellere Regelungen getroffen sind, gehen diese Satz 1 und dem Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2011 vom 27. Februar 2010 vor.
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. August 2010 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 4 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft.
Anhang 1 zu § 1 Nr. 5 Anlage zu § 52 Abs. 1 BT-B - Anlage C (VKA)
Tabelle TVöD / VKA Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - gültig vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.
Tabelle TVöD / VKA Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - gültig vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Juli 2011.
Tabelle TVöD / VKA Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - gültig ab 1. August 2011.
Anhang 2 zu § 1 Nr. 6 Anlage G zu § 46 Abs. 4 BT-B
Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum BAT richtet.
Beschäftigte, deren Ei...