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BT-B - Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016

Datum: 29. April 2016

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B)

§ 1 Änderungen des BT-B am 1. Januar 2017

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - vom 1. August 2006, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:

  1. § 46 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage G.

  2. § 51 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      § 51

      Ärztinnen und Ärzte

    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) Abweichend von § 15 Abs. 2 erhalten Ärztinnen und Ärzte in der Entgeltgruppe 15 folgende gesonderte Tabellenwerte:

        Stufe 4 Stufe 6
      gültig ab 1. Januar 2017 5.496,55 6.418,85
      gültig ab 1. Februar 2017 5.625,72 6.569,69

      Bei allgemeinen Entgeltanpassungen verändern sich diese Tabellenwerte um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der jeweiligen Stufe der Entgeltgruppe 15.

    3. Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

      (2) Für Ärztinnen und Ärzte gelten abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 folgende besondere Stufenzuordnungen:

      1. in Entgeltgruppe 14:

        • Stufe 1:

          Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung,

        • Ärztinnen und Ärzte nach einjähriger Berufserfahrung
      2. in Entgeltgruppe 15:

        • Stufe 3:

          Fachärztinnen und Fachärzte,

        • Stufe 4:

          Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit

        • Stufe 5:

          Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit

        • Stufe 6:

          Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit.

        §§ 16 (VKA) und 17 bleiben im Übrigen unberührt.

    4. Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.
    5. In Absatz 7 wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt.
  3. Nach § 51 wird folgender neuer § 51a eingefügt:

    § 51a

    Entgelt der Beschäftigten in der Pflege

    Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, erhalten Entgelt nach der Anlage E. Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A (VKA) Bezug genommen wird, entspricht

    die Entgeltgruppe   der Entgeltgruppe
    P 5   3
    P 6   4
    P 7   7
    P 8   8
    P 9, P 10   9a
    P 11   9b
    P 12   9c
    P 13   10
    P 14, P 15   11
    P 16   12.

    (2) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist für die Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) Eingangsstufe in den Entgeltgruppen P 7 bis P 16 die Stufe 2.

    (3) Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird von den Beschäftigten im Pflegedienst nach Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in den Entgeltgruppen P 7 und P 8 die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

    Protokollerklärung zu Absatz 3:

    Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beschäftigte, die mindestens zur Hälfte eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten auszuüben haben:

    • Erfüllung von Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind,
    • dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen.
  4. § 52 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      § 52

      Entgelt der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst

    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).

    3. Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

      Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.

    4. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      (3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht

      die Entgeltgruppe   der Entgeltgruppe
      S 2   2
      S 3   4
      S 4   5
      S 5   6
      S 6 bis S 8b   8
      S 9 bis S 11a   9a
      S 11b bis S 13   9b
      S 14   9c
      S 15 und S 16   10
      S 17   11
      S 18   12.
    5. In Absatz 4 wird nach der Angabe "§ 20" die Angabe "(VKA)" eingefügt.
  5. In § 53 Abs. 1 werden die Wörter "soweit sie nach Maßgabe des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD" durch die Wörter "soweit sie nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)" ersetzt.
  6. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Sätze 4 und 5" durch die Angabe "Sätze 3 und 4" ersetzt.
  7. § 57 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

    Abweichend von Satz 2 können die §§ 52 und 53 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2020, schriftlich gekündigt werden. Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD gilt § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.

  8. Der Anhang zu ...

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