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BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016
Datum: 29. April 2016
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005
§ 1 Änderungen des BT-V am 1. Januar 2017
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Im Abschnitt VIII (Sonderregelungen VKA) werden nach der Angabe "§ 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst" folgende Angaben angefügt:
"§ 57 Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte"
"§ 58 Besondere Regelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter"
- Im Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA) wird die Angabe "§ 57" durch die Angabe "§ 59" ersetzt.
- Nach der Angabe"Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA)" wird die Angabe "Anhang zu der Anlage C (VKA)" gestrichen.
Nach Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 werden im Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) folgende neue §§ 57 und 58 angefügt:
§ 57 Besondere Regelungen für Ärztinnen und Ärzte
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Ärztinnen und Ärzte, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Besonderen Teile Krankenhäuser (BT-K) oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) fallen.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 2
Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 1 Satz 1 ist Endstufe in der Entgeltgruppe 15 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend Teil B Abschnitt II Ziffer 1 Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 und Abschnitt XXVIII Entgeltgruppe 15 Fallgruppe 1 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA).
§ 58 Besondere Regelungen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
Diese Sonderregelungen gelten für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter.
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 2
(1) Abweichend von § 15 Abs. 2 gelten für diese Beschäftigten folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe N:
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 gültig ab 1. Januar 2017 - 2.732,33 2.865,46 3.036,16 3.174,02 3.365,23 gültig ab 1. Februar 2017 - 2.796,54 2.932,80 3.107,51 3.248,61 3.444,31 Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8.
(2) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe N der Entgeltgruppe 8.
Nr. 3
Abweichend von § 16 (VKA) Abs. 3 Satz 1 wird bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.
Im Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA) wird § 57 zu § 59 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
b) § 1 und § 2 der Anlage zu § 56 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 30. Juni 2020.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD gilt § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.
§ 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 1
Entgelt
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).
Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:
Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht
die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe S 2 2 S 3 4 S 4 5 S 5 6 S 6 bis S 8b 8 S 9 bis S 11a 9a S 11b bis S 13 9b S 14 9c S 15 und S 16 10 S 17 11 S 18 12.
- In § 2 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Soderregelungen (VKA) § 56 werden die Wörter", soweit sie nach Maßgabe des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD"“ durch die Wörter", soweit sie nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)" ersetzt.
- Der Anhang zu der Anlage C (VKA) wird gestrichen.
§ 2 Änderungen des BT-V am 1. März 2017
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch § 1 dieses Tarifvertrages, wird wie folgt geändert:
§ 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 wird wie folgt geändert:
Nach dem Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
(4) Beträgt ...
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