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TVÜ-VKA - Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016

Datum: 29. April 2016

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und zur Regelung des Übergansrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005

§ 1 Änderungen des TVÜ-VKA am 1. Januar 2017

Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:

  1. Die Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1 wird gestrichen.
  2. In der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "In-Kraft- Treten der neuen Entgeltordnung" durch die Angabe "31. Dezember 2016" ersetzt.
  3. In der Protokollerklärung zu den §§ 4 und 6 wird nach der Angabe "Entgeltgruppe 8a" die Angabe "zum 1. Oktober 2005" eingefügt.
  4. § 17 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      (1) An die Stelle der § 2 Abs. 2 des Rahmentarifvertrages zu § 20 BMTG entsprechenden Vorschriften in den landesbezirklichen Lohngruppenverzeichnissen treten § 12 (VKA) TVöD und § 13 (VKA) TVöD. 2Gleiches gilt hinsichtlich § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis).

    2. Die Absätze 2 bis 6 werden unter Beibehaltung der Nummerierung gestrichen.
    3. Absatz 7 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

      (7) Die Lohngruppen der Lohngruppenverzeichnisse sind gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. In den Fällen des § 16 (VKA) Abs. 2a TVöD kann die Eingruppierung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis durch Zeit-, Tätigkeits- oder Bewährungsaufstieg erreichte Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist.

      bb) Die Protokollerklärung zu Absatz 7 wird gestrichen.
      cc) Die Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 2 wird gestrichen.
    4. Absatz 8 wird unter Beibehaltung der Nummerierung gestrichen.
    5. Absatz 9 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

      (9) Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TVöD zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach landesbezirklichen Regelungen oder den Regelungen in Anlage 3 Teil I des Tarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G-O (Lohngruppenverzeichnis) ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/-innen und Vorhandwerker/- innen, Fachvorarbeiter/-innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/-innen besteht, erhält die/der Beschäftigte abweichend von § 14 Abs. 3 TVöD anstelle der Zulage nach § 14 TVöD für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage von 10 Prozent ihres/seines Tabellenentgelts.

      bb) In der Überschrift der Protokollerklärung zu Absatz 9 Satz 1 und 2 wird die Angabe "Satz 1 und 2" gestrichen.
    6. Absatz 10 wird gestrichen.
    7. Die Protokollerklärung zu § 17 wird gestrichen.
  5. § 18 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
    2. In Absatz 2 wird die Angabe "Satz 3" gestrichen.
    3. Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
  6. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

    (1) Für Beschäftigte, die nach der Anlage 3 der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet sind, gelten folgende Tabellenwerte:

      Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
    gültig ab 1. März 2016 1.973,60 2.175,71 2.248,31 2.345,12 2.411,66 2.461,30
    gültig ab 1. Februar 2017 2.019,98 2.226,84 2.301,15 2.400,23 2.468,33 2.519,14
  7. § 23 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      Dies gilt für die landesbezirklichen Tarifverträge mit der Maßgabe, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 TVöD zu beachten sind.

      bb) Die Protokollerklärung zu Absatz 1 wird gestrichen.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      Für Beschäftigte gemäß § 1 Abs. 1, auf die bis zum 30. September 2005 der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 1. Juli 1981, der Tarifvertrag betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte (TV Schichtzulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991, der Tarifvertrag zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981 oder der Tarifvertrag zu § 24 Abs. 4 Unterabs. 1 BMT-G-O (TV Schichtlohnzuschlag Arb-O) vom 8. Mai 1991 Anwendung gefunden hat, gelten diese Tarifverträge einschließlich der bis zum 30. September 2005 zu ihrer Anwendung maßgebenden Begriffsbestimmungen des BAT/BATO/ BMT-G/BMT-G-O weiter.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter "bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung" gestrichen.
  8. Nach Abschnitt IVa wird folgender neuer Abschnitt IVb eingefügt:

    Abschnitt IVb

    Überleitung in die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA

    § 29

    Grundsatz

    (1) Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2016 neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2016 hina...

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